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Präsidial

BEK 2018 31 · Kantonsgericht Schwyz

Dals 13 mars 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/kantonsgericht/bek-2018-31/de/prasidial

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  3. Kantonsgericht Schwyz
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 31

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. März 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018, ZES 2017 713);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 30. Januar 2018, 15.00 Uhr, über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs eröffnet hat, nachdem diese den Nachweis für die Zahlung des vom Bezirksgericht errechneten Gesamtbetrages von Fr. 65'147.55 bis zur Konkursverhandlung nicht erbracht hatte;

- dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2018 beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Beschwerde eingereicht hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nach wie vor bereit sei, sämtliche Schulden zu tilgen und die Gläubiger mit monatlichen Ratenzahlungen zu bedienen, um die Passiven abzubauen (KG-act. 1);

- dass gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG die Rechtsmittel­instanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, die Beschwerdeführerin sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) als auch in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 13. Februar 2018 (KG-act. 2) auf diese Anforderungen hingewiesen worden ist, und die Beschwerdeführerin eine solche Tilgung oder Hinterlegung nicht behauptet, geschweige denn nachweist;

- dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2018 (KG-act. 2) überdies aufgefordert worden ist, ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditorenlisten und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen gedeckt sind;

- dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist keine Unterlagen für die Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht hat und der Beschwerdeinstanz damit die Grundlagen für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit fehlen;

- dass auf die Beschwerde somit mangels hinreichender Begründung und Darlegung der Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht einzutreten ist;

- dass die Beschwerdeführerin auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 gemäss Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht geleistet hat, angesichts des Ausgangs des Verfahrens auf eine entsprechende Nachfristansetzung indessen verzichtet werden kann;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch die Beschwerdeführerin zu tragen sind;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).

4.

Zufertigung an A.________ GmbH c/o C.________ (1/R), die B.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. März 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 74 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 174 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.