Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 115

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 1. Juli 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft,

Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2019, SUB 2018 527);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2019 im Strafverfahren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügte, es werde keine Strafuntersuchung durchgeführt;

- dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act 1);

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, weil diese die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht erfüllte (KG-act. 4);

- dass der Beschwerdeführer keine Verbesserung einreichte und mit Eingabe vom 26. Juni (Postaufgabe: 29. Juni 2019) seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 8);

- dass damit das Verfahren abzuschreiben ist und die Abschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und also mangels Aufwands keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die (wegen des Rückzugs reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

2. Juli 2019 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.