Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 193

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. Mai 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 18. November 2019, SUM 2019 2143);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 18. November 2019 im Strafverfahren gegen C.________ diverse Gegenstände beschlagnahmte, u.a. eine Schrotflinte Benelli M1 Super 90, zwei Schwarzpulverrevolver Armatex Texas Ranger 1859 cal. 44 und eine Illi Pietta Mod Navy cal. 36 Nr. 266181, welche sich im Eigentum seines Vaters, A.________ befinden;

- dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 28. Oktober 2019 die Herausgabe dieser Waffen an sich verlangte;

- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. und 15. Mai 2020 (KG-act. 7 und 8) den Rückzug der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2019 erklärt hat;

- dass im Zeitpunkt der Rückzugserklärung bereits ein Entwurf des Entscheids beim Gericht in Zirkulation war, was bei der Kostenfolge zu berücksichtigen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage von Kopien der Rückzugserklärungen KG-act. 7 und 8), die Staatsanwaltschaft March (1/R, unter Beilage von Kopien der Rückzugserklärungen KG-act. 7 und 8), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

25. Mai 2020 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.