Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 67

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. April 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 29. März 2018, SUH 2018 249);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Strafbefehl vom 29. März 2018 im Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) erkannte, der Beschuldigte werde schuldig gesprochen des Nichtbeachtens des Rotlichts i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV, ihn mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte und ihm die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.00 auferlegte;

- dass A.________ dem Kantonsgericht am 4. März 2019 eine Eingabe einreichte, welche zur Prüfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln weitergeleitet wurde (KG-act. 1 und 2);

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Eingabe vom 27. März 2019 dem Kantonsgericht die Verfahrensakten überwies und den Antrag stellte, die Eingabe von A.________ vom 4. März 2019 sinngemäss als Beschwerde gegen die implizite Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, eventualiter sinngemäss als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (KG-act. 3);

- dass die Eingabe von A.________ einstweilen als Beschwerde entgegengenommen wurde und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. März 2019 Frist zur Beschwerdeantwort gesetzt wurde, sich der Beschuldigte jedoch nicht vernehmen liess und die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 auf die Verfügung vom 27. März 2019 verwies (KG-act. 5 und 8);

- dass A.________ mit Verfügung vom 29. März 2019 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'200.00 bis spätestens am 8. April 2019 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass ihr diese Verfügung am 1. April 2019 zugestellt wurde (KG-act. 4);

- dass sich A.________ am 10. April 2019, also nach Ende der Zahlungsfrist, telefonisch danach erkundigte (da sie die Sicherheitsleistung nicht bezahlen könne), ob das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ vollständig auszufüllen sei, ihr würden einige Unterlagen fehlen, und dass sie auch auf Art. 136 StPO verwiesen und ihr mitgeteilt wurde, für eine weitere Rechtsauskunft müsste sie sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden (KG-act. 10);

- dass A.________ die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist (und bis dato) nicht bezahlte und sie ebenso wenig weitere Eingaben einreichte oder um Fristerstreckung resp. –wiederherstellung ersuchte;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Rechtsmittelverfahrens A.________ aufzuerlegen wären (Art. 428 StPO), auf eine Kostenauferlegung aber ausnahmsweise verzichtet wird und der Beschuldigte mangels Aufwands nicht zu entschädigen ist;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf eine Kostenauferlegung an A.________ wird ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

26. April 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 136, Art. 383 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 27 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.