Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 91

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 27. Mai 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Eingabe gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 8. Mai 2019, SUM 2019 789);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 13. Mai 2019 mit einem Schreiben an das Kantonsgericht gelangte, in welchem er sich auf den von der Staatsanwaltschaft March am 8. Mai 2019 erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bezog, ohne aber Abänderungsanträge zu stellen und sich mit den angeordneten Zwangsmassnahmen auseinanderzusetzen (KG-act. 1);

- dass mit begründeter Verfügung vom 14. Mai 2019 dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern resp. genaue Anträge zu stellen und diese zu begründen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 2);

- dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 15. Mai 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 2, Track & Trace vom 24. Mai 2019);

- dass gemäss Zustellnachweis der von der Staatsanwaltschaft March am 8. Mai 2019 erlassene Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit dem Beschuldigten am 10. Mai 2019 zugestellt wurde (siehe Track & Trace vom 14. Mai 2019), mithin die zehntägige Rechtsmittelfrist am 11. Mai 2019 zu laufen begann und am 20. Mai 2019 endete;

- dass innert dieser Frist, d.h. bis 20. Mai 2019 in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Mai 2019 keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging, weshalb androhungsgemäss auf die Eingabe des Beschuldigten vom 13. Mai 2019 nicht einzutreten ist;

- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Rechtsmitteleingabe des Beschuldigten vom 13. Mai 2019 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

27. Mai 2019 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.