Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2020 147

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 3. November 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Drohung, Beschimpfung)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 31. August 2020, SUM 2019 497);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft am 31. August 2020 das Strafverfahren wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und eventualiter mehrfacher Drohung gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldiger) einstellte, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung ausrichtete;

- dass A.________ (nachfolgend: Privatklägerin) mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 31. August 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess

(KG-act. 1):

1. Die von der Staatsanwaltschaft Schwyz genehmigte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zweigstelle Bezirk March vom 31. August 2020, mitgeteilt am 3. September 2020, im Verfahren SUM 2019 497, sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens und zur Anklageerhebung in Bezug auf Drohung, Beschimpfung und Nötigung an die Staatsanwaltschaft Schwyz zurückzuweisen.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

- dass die Privatklägerin mit Verfügung vom 16. September 2020 aufgefordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens 5. Oktober 2020 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Privatklägerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 17. September 2020 zugestellt worden ist (KG-act. 4);

- dass die Privatklägerin die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter von Belang ist, dass dem Beschuldigten im bisherigen Verfahrensablauf weder die Fristansetzung zur Beschwerdeantwort (KG-act. 3) noch die Verfügung betr. Sicherheitsleistung durch die Privatklägerin zugestellt werden konnten (KG-act. 5 f.) und ebenso der Verzicht auf Beschwerdeantwort durch die Staatsanwaltschaft (KG-act. 7) nicht mehr weiter zu behandeln ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Privatklägerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), den Beschuldigten (1, Publikation im Amtsblatt) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

3. November 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 177 und Art. 180 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 383 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.