Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2020 202

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 11. Januar 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 30. November 2020, APD 2020 50);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2020 (Postaufgabe) Rekurs (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 30. November 2020 des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Höfe erhob (Eingang Kantonsgericht: 21. Dezember 2020; KG-act. 1 und 1/1-3);

- dass das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 23. Dezember 2020 mit dem Verweis auf den Zustellbeleg E7, wonach die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt sei (KG-act. 6), am 24. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme an die Parteien versendet (KG-act. 7) und am 28. Dezember 2020 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Track & Trace vom 5. Januar 2021);

- dass gemäss Zustellnachweis vom 22. Dezember 2020 (Vi-act. E7) die angefochtene Verfügung vom 30. November 2020 der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2020 zugestellt wurde, sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 3. Dezember 2020 zu laufen begann und am 14. Dezember 2020 endete (Art. 20a Abs. 3 und Art. 31 SchKG, § 18 EGzSchKG, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO);

- dass die am 18. Dezember 2020 der Post übergebene Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 17. Dezember 2020 somit offensichtlich verspätet ist, weshalb auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

- dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und keine Entschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

11. Januar 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 142 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 20a und Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 20. Oktober 2020; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.