Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2020 54

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. April 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 2. April 2020, ZES 2019 142);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die A.________ AG ihre Beschwerde vom 7. April 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 2. April 2020 (ZES 2019 142) mit Schreiben vom 21. April 2020 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO antragsgemäss abzuschreiben ist (KG-act. 1 und 5);

- dass die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung neu auf den 22. April 2020, 15:00 Uhr, festzusetzen ist, nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt worden war (KG-act. 2);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben und die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 22. April 2020, 15:00 Uhr, festgesetzt.

2.

Die reduzierten zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22. April 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.