Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 209

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. Dezember 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Oktober 2021, APD 2021 19);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- die Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Höfe mit dieser am 26. Oktober 2021 zugestellten Verfügung vom 25. Oktober 2021 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;

- die Vizegerichtspräsidentin über die zehntägige Beschwerdemöglichkeit nach Art. 18 Abs. 1 SchKG belehrte;

- mithin die erst am 2. Dezember 2021 und am 7. Dezember 2021 der Post aufgegebene, durch die Vorinstanz dem Kantonsgericht am 22. Dezember 2021 überwiesene Eingabe der Beschwerdeführerin hiergegen offensichtlich verspätet ist;

- im Übrigen die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll (vgl. dazu BEK 2021 104 vom 23. November 2021 E. 4.a), ja im Vergleich mit dem eben zitierten Entscheid nicht einmal klar ist, ob ihre beim Bezirksgericht Schwyz deponierten Beanstandungen nicht bereits durch die zuständige untere Aufsichtsbehörde erledigt wurden;

- somit auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

- in ähnlicher Art und Weise mutwillige weitere Eingaben künftig kostenfällig behandelt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) oder unbeantwortet abgelegt werden können;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Dezember 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 18 und Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.