Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2021 30

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. Mai 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021, SU 2020 1021);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. März 2021 im Strafverfahren gegen C.________ verfügte, dass keine Strafuntersuchung betreffend Strafanzeige/Strafantrag von A.________ vom 9. März 2020 durchgeführt werde, nachdem aus der Strafanzeige gemäss der angefochtenen Verfügung nicht hervorging, was A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Beschuldigten genau vorwarf und er die Strafanzeige innert Frist nicht verbesserte;

- dass der Beschwerdeführer am 15. März 2021 „Einspruch“ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2021 erhob, welche als Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO entgegengenommen wurde;

- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2021

(KG-act. 4) aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens 6. April 2021 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 30. März 2021 effektiv per A-Post-Plus zugestellt worden ist (KG-act. 10), nachdem er die eingeschriebene Postsendung innert der bis am 25. März laufenden Abholfrist nicht abgeholt hatte (KG-act. 4), obwohl er als Beschwerdeführer mit einer gerichtlichen Zustellung hatte rechnen müssen;

- dass die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vor-aussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage erhoben werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im

Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO);

- dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung; die Akten werden im Verfahren BEK 2021 29 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

20. Mai 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 383 und Art. 393 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.