Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 19

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. Juli 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M., Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, 2. B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, Ziff. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, 2. E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2022, SU 2021 9343);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2022 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen E.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) in Bezug auf die Leasinggebühren durchgeführt, welche ihm von B.________ und A.________ basierend auf den Verträgen vom 29. Juni 2019 und 9. Oktober 2019 überwiesen worden seien;

- die Privatkläger am 14. Februar 2022 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (KG-act. 1);

- der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort erhielten und gleichzeitig die Untersuchungsakten eingeholt wurden (KG-act. 2);

- den Privatklägern und Beschwerdeführern mit separater Verfügung vom 15. Februar 2022 Frist angesetzt wurde, um bis 4. März 2022 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) zu leisten (KG-act. 3 Ziff. 1), unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 StPO; KG-act. 3 Ziff. 2), und dass diese Verfügung den Privatklägern und Beschwerdeführern am 16. Februar 2022 zugestellt wurde (KG-act. 8 Sendungsbericht);

- die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (KG-act. 4), während der Beschuldigte eine Beschwerdeantwort einreichen liess mit den Anträgen auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten beider Privatkläger (KG-act. 6);

- diese Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (KG-act. 5 und 7);

- die Privatkläger und Beschwerdeführer der verfügten Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1‘500.00 nicht nachkamen und davon abgesehen diesbezüglich beim Kantonsgericht auch sonst nicht vorstellig wurden;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/‌Keller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- folglich androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- ausgangsgemäss die zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 428 StPO);

- die Beschwerdeführer auch die dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten durch die Beschwerdeerhebung unnötig entstandenen Aufwendungen zu tragen haben, weil sie eine materielle Beurteilung der in Frage stehenden Vorwürfe infolge der unterlassenen Sicherheitsleistungen verunmöglichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA;);

- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschuldigten zweitinstanzlich mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

12. Juli 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 138 und Art. 158 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 383, Art. 428, Art. 430 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.