Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 25

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. März 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2022, ZES 2022 7);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer die Beschwerde vom 22. Februar 2022 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2022 (ZES 2022 7) mit Schreiben vom 3. März 2022 zurückzog, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);

- die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin telefonisch über den Rückzug orientiert wurde und ihr die Eingabe betr. Rückzug vom 3. März 2022 zugestellt wurde (KG-act. 8);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;

- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags bzw. Aufwands nicht zuzusprechen sind;

- der vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 dem Konkursamt zur weiteren Verwendung überwiesen wird;

- die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Der beim Kantonsgericht durch den Beschwerdeführer hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 wird dem Konkursamt Schwyz zur weiteren Verwendung überwiesen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons­gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24. März 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.