Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2025 12

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. März 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2025, SU 2025 339);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2025 verfügte, es werde keine

Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Betrug (Art. 146 StGB) durchgeführt;

- der Privatkläger gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am 28. Januar 2025 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1) und alsdann in Nachachtung der Möglichkeit zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift unter Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen vgl. KG-act. 2) am 3. Februar 2025 (Postaufgabe) eine ergänzte Eingabe einreichte (KG-act. 4);

- der Privatkläger mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 24. Februar 2025 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 5) und mit separater Verfügung gleichen Datums den Gegenparteien Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (KG-act. 6);

- die Staatsanwaltschaft die Akten zusammen mit einer einlässlichen Vernehmlassung dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 7) und sodann die Beschwerdevernehmlassung den Gegenparteien zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 8);

- der Privatkläger die verfügte Sicherheitsleistung weder innert angesetzter Frist bis 24. Februar 2025 noch bis dato bezahlte, sodass aus diesem Grund bereits androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und sich weitere Erörterungen zur Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. KG-act. 3) der eingereichten verbesserten Beschwerdeeingabe erübrigen;

- ein Nichteintreten präsidial ergehen kann;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem beschwerdeführenden Privatkläger aufzuerlegen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

5. März 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 383 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.