Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2025 56

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. April 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Ingenbohl, Parkstrasse 1, 6440 Brunnen, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Eingabe vom 27. März 2025 betreffend die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. März 2025, APD 25 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- die Vor­instanz am 13. März 2025 u.a. verfügte, eine allfällige am 9. Januar 2025 erfolgte Pfändung werde – sofern diese stattgefunden habe – aufgehoben, der Beschwerdegegner werde angewiesen, zu einer (erneuten) Pfändung mit entsprechender Pfändungsankündigung unter Einhaltung der Frist nach Art. 90 SchKG vorzuladen, und im Übrigen werde die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen, soweit auf diese einzutreten sei (Vi-act. 12, Dispositivziffer 1);

- der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Schwyz in Bezug auf diese Verfügung die Eingabe vom 27. März 2025 einreichte (KG-act. 2), welche die Vor­instanz dem Kantonsgericht übermittelte (KG-act. 1);

- dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2025 mitgeteilt wurde, dass sich seiner Eingabe vom 27. März 2025 nicht in ausreichender Klarheit entnehmen liesse, ob er tatsächlich Beschwerde beim Kantonsgericht erheben wolle, weshalb er Gelegenheit erhielt, sich diesbezüglich zu äussern, unter Hinweis darauf, dass das Dossier ohne Kostenfolge geschlossen würde, wenn er keine Beschwerde erheben wolle (KG-act. 3);

- der Beschwerdeführer die Annahme der eingeschriebenen Postsendung verweigerte, welche die Verfügung vom 4. April 2025 enthielt (KG-act. 4), wie auch der in der Folge aufgegebenen A-Post-Plus-Sendung (KG-act. 5 und 6) und sich nicht weiter äusserte;

- eine nochmalige Prüfung der Eingabe vom 27. März 2025 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht Beschwerde beim Kantonsgericht erheben wollte, zumal er dieses weder adressierte noch die Eingabe (weder explizit noch sinngemäss) als Beschwerde bezeichnete, und der Eingabe inhaltlich die Beschwerdeerhebung nicht in ausreichender Klarheit zu entnehmen ist, weil das Schreiben ausschliesslich den Vorderrichter direkt anspricht und diesem im Wesentlichen in pauschaler Weise strafbares Verhalten vorwirft (vgl. KG-act. 2);

- somit das Verfahren präsidial am Protokoll abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);

- das Verfahren kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird am Protokoll abgeschrieben.

Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

25. April 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 20a und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.