Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2020 24

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 3. Juni 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Schwyz, Postfach 60, Rathaus, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Verweigerung Erbenauskunft

(Schreiben Sachbearbeiterin Erbschaftswesen, Bezirksgericht Schwyz, vom 21. April 2020; ZES 2020 126);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Beschwerdeführerin am 12. März und 20. April 2020 an das Bezirksgericht Schwyz gelangte mit (u.a.) dem Ersuchen um Bekanntgabe der gesetzlichen Erben in der Erbangelegenheit B.________;

- dass die Sachbearbeiterin Erbschaftswesen mit Schreiben vom 21. April 2020 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass am Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen keine Akteneinsicht gewährt und auch keine Auskunft über pendente oder abgeschlossene Verfahren erteilt werde;

- dass die Beschwerdeführerin gegen diese abschlägige Antwort mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob;

- dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2020 ihre Beschwerde zurückzog, weshalb das Verfahren vor Kantonsgericht präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Diese Verfügung ist rechtskräftig. Rechtsmittel an das Bundesgericht in Lausanne unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. bzw. Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes: Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen. Streitwert: Sofern nicht unbestimmt, Fr. 728.10.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Bezirksgericht Schwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten ZES 2020 126).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

3. Juni 2020 kau

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.