Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung (Klagerückzug)

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Mai 2017

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen A.________, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung (Klagerückzug) (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen vom 20. März 2017, STU 2017 5);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. April 2017 gegen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen (STU 2017 5) mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (KG-act. 10) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu sprechen sind (Art. 114 lit. c ZPO);

- dass die Gegenpartei keine Beschwerdeantwort einreichte und keine Aufwendungen geltend machte, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 11‘000.00

5.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand 30. Mai 2017 lul

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 114 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.