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Kantonale Ausweisverordnung (KAV)
Kantonale Ausweisverordnung (KAV)1 (Vom11. Mai 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes (AwG) vom 22. Juni 20012 sowie von Art. 9 der Ausweisverordnung (VAwG) vom 20. September 2002,34 beschliesst:
Art. 15 Zuständigkeiten
Das Amt für Migration (Passbüro) ist zuständig für die Ausstellung von Pässen und Identitätskarten (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 AwG).
Identitätskarten ohne Chip können bei der Wohnsitzgemeinde oder beim Amt beantragt werden.
Wird die Identitätskarte ohne Chip zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Amt Antrag zu stellen.
Art. 26 Antrag
Zwecks Einreichung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises hat die antragstellende Person:
a) persönlich beim Amt vorzusprechen;
b) die Personendaten vorgängig mittels Internet oder Telefon zu übermitteln.
Das Amt fertigt digitale Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien in digitaler Form oder Papierform werden nicht angenommen.
Wird eine Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, muss die antragstellende Person persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorsprechen. Sie hat eine Passfotografie in Papierform mitzubringen.
Art. 37 Datenbearbeitung
Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e AwG ist die Kantonspolizei.
Art. 48 Verlust
Der Verlust eines Ausweises ist umgehend bei der Kantonspolizei anzuzeigen.
Der durch den Verlust ungültig gewordene Ausweis darf nicht zurückerstattet werden. Das Amt macht ihn unbrauchbar.
Art. 5 Entzug
Das Amt ordnet den Entzug eines Ausweises an.
Stellt die Kantonspolizei oder eine andere Behörde das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist ihn dem Amt.
Art. 6 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der VAwG (Anhang 2).
Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Gebührenertrag für die bei der Wohnsitzgemeinde beantragten Identitätskarten fällt zu 60% an die Gemeinde.
Art. 7 10
§ 7
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Ausstellung von Ausweisschriften vom2. November 195911 wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt rückwirkend auf den1. März 2010 in Kraft.12