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Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch

210.100 · Schwyz Gesetzessammlung

Dals 14 sett. 1978

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/srsz/210-100/de/einfuhrungsgesetz-zum-schweizerischen-zivilgesetzbuch

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210.100

Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch

Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch1 (Vom14. September 1978)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 5 und Schlusstitel Art. 52 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, beschliesst: Zuständige Behörden und Verfahren1. Abschnitt: Gerichtsbehörden

Footnotes

  1. [1] GS 17-79 mit Änderungen vom 20. November 1980 (GS 17-272), vom 30. November 1983 (GS 17-459), vom 7. März 1985 (GS 17-538), vom 24. April 1985 (GS 17-553), vom 14. Mai 1987 (GS 17-662), vom 26. Oktober 1994 (GS 18-537), vom 26. Oktober 1994 (GS 19-10), vom 4. Februar 1998 (GS 19-372), vom 27. Oktober 1999 (GS 19-445), vom 24. Mai 2000 (GS 19-595), vom 28. Mai 2003 (GS 20-407), vom 17. Dezember 2003 (GS 20-478), vom 16. Februar 2005 (GS 21-7), vom 22. November 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-98b), vom 28. Juni 2007 (Polizeiverordnung, GS 21-131a) vom 28. Juni 2007 (GS 21-154), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82q), vom 14. September 2011 (GS 23-14), vom 23. November 2011 (GS 23-18a), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80i), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9f), vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25d), vom 18. September 2019 (KRB betr. Organisation des Grundbuch- sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61a), vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14b), vom 23. Juni 2021 (Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, GS 26-50a) ) und vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26-77c).
  2. [14] Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. September 2011; Abs. 2 in der Fassung vom 27. April 2022.
  3. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1978 mit 13 245 Ja gegen 8482 Nein (Abl 1978 1075); Änderungen vom 4. Februar 1998 in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 mit 18 117 Ja gegen 7100 Nein (Abl 1998 784), vom 28. Juni 2007 in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 mit 25 360 Ja gegen 7965 Nein (Abl 2008 485).

I. Titel:

Art. 13 I. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 24 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:

  • a) Personenrecht:1. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen gegen häusliche Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB in Verbindung mit § 19c des Polizeigesetzes (PolG5;2. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen gegen Bedrohungen und Beeinträchtigungen (§ 19 Abs. 2 PolG).

  • b) Familienrecht:1. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB).

  • c) Erbrecht:1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB);2. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB);3. Ausstellung der Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB);4. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnungen (Art. 570 und 574 bis 576 ZGB);5. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB);6. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB); 7. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB);8. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststellung der Überschuldung (Art. 597 ZGB); 9. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB);10. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 618 ZGB).

  • d) Sachenrecht:1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB);2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Röhren und Leitungen durch ein fremdes Grundstück (Art.69 bis 693 ZGB);3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB);4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB);5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB);6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 ZGB); 7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief (Art. 851 ZGB);8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928 ZGB); 9. Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten oder Grundpfandgläubiger sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe10. Anordnung der Löschung von rechtlich bedeutungslosen Einträgen (Art. 976b ZGB).

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Bundesgesetzes vom18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare6 die folgenden Angelegenheiten:

  • a) Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG);

  • b) Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG).

Footnotes

  1. [5] SRSZ 520.110.
  2. [3] Fassung vom 18. November 2009.
  3. [4] Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Bst. c, Ziff. 2 und 3 neu eingefügt (bisherige Ziff. 2 bis 8 werden zu Ziff. 4 bis 10) am, Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011; Abs. 1 Bst. d Ziff. 2, 6 und 7 in der Fassung vom sowie Ziff. 9 und 10 neu eingefügt am 23. November 2011; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. Mai 2020.
  4. [6] SR 211.231, Partnerschaftsgesetz, PartG. 7 Neu eingefügt am 14. September 2011.
  5. [8] SR 211.222.32. 9 Neu eingefügt am 14. September 2011.
  6. [10] SRSZ 234.110.
  7. [69] Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
  8. [18] Aufgehoben am 14. September 2011. 19 Neu eingefügt am 16. Februar 2005.

Art. 2a III. Kantonsgericht

Das Kantonsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007.8

Es ist überdies Vollstreckungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 BG-KKE.

Art. 2b IV. Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt:

  • a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB);

b) Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB). 2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerden nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter. Ergänzend zu den §§ 28 und 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10 kann eine Beurteilung durch den Einzelrichter auch dann erfolgen, wenn das Gericht in kurzem zeitlichem Abstand erneut oder innert Jahresfrist wiederholt angerufen wird, ohne dass ein geänderter Sachverhalt glaubhaft gemacht wird.2. Abschnitt: Verwaltungsbehörden11

Footnotes

  1. [11] Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

Art. 3 12 I. Gemeindepräsident

Der Gemeindepräsident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig für die Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 ZGB).

Footnotes

  1. [12] Fassung vom 23. November 2011.

Art. 4 13 II. Gemeinderat

Der Gemeinderat ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig in folgenden Fällen:

  • a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach ausschliesslich der Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB);

  • b) Erhebung der Klage auf Anfechtung der Anerkennung (Art. 260 Abs. 1 und 259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB);

  • c) als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2 ZGB);

  • d) Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB);

  • e) amtliches Begehren um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB).

Footnotes

  1. [13] Fassung vom 14. September 2011.

Art. 5 14 III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind Fachbehörden und bestehen aus je drei bis fünf Mitgliedern (Art. 440 ZGB).

Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsorgerischen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine andere Regelung vorgesehen ist.

Der Regierungsrat unterteilt für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise.

Art. 6 15 IV. Departement

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist die Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 441 ZGB).

Es ist überdies zuständig in folgenden Fällen:

  • a) Namensänderung (Art. 30 ZGB);

  • b) Erhebung der Eheungültigkeitsklage (Art. 106 Abs. 1 ZGB);

  • c) Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG).

Es ist Zentrale Behörde nach Art. 2 BG-KKE sowie nach Art. 3 Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutze des Kindes bei internationalen Adoptionen vom22. Juni 2001 (BG-HAÜ)16 und überdies zuständig in folgenden Fällen:

  • a) Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB);

  • b) Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zwecks späterer Adoption sowie Aufsicht über diese Pflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1bis ZGB);

  • c) beratende Unterstützung der Adoptierten bei Nachforschungen über die Personalien ihrer leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB).

Footnotes

  1. [15] Fassung vom 14. September 2011.
  2. [22] Fassung vom 24. Mai 2000.
  3. [16] SR 211.221.31.

Art. 7 17 V. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig, wo das Zivilgesetzbuch ihm unmittelbar Aufgaben zuweist. Von ihm sowie dem Departement zu erbringende Dienstleistungen kann er vertraglich anderen Kantonen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen.

Der Regierungsrat bestellt eine Kindes- und Erwachsenenschutzkommission. Sie setzt sich aus vier Vertretern der Gemeinden, aus zwei Vertretern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie dem Vorsteher des zuständigen Departements zusammen und hat beratende Funktion.

Er ist überdies in folgenden Fällen zuständig:

  • a) Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken (Art. 78 ZGB);

  • b) …

  • c) …

  • d) Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme von Viehverpfändung (Art. 885 ZGB).

Footnotes

  1. [17] Abs. 3 Bst. b und c aufgehoben am 16. Februar 2005; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom

Art. 8 18

§ 8

Art. 8a VII. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist zuständig:

  • a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB);

  • b) Abänderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung (Art. 85, 86 Il. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

  • a) Öffentliche Beurkundung

Art. 9 20 I. Begriff und Gegenstand

Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss § 10 dazu befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen Verfahren. Darunter fallen die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tatsachen.

Footnotes

  1. [20] Fassung vom 24. Mai 2000. 21 Bst. a in der Fassung vom 24. Mai 2000; Bst. c in der Fassung vom 14. September 2011; Bst. b in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Art. 10 II. Zuständigkeit

Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig:

  • a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt;

  • b) die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäftsadresse im Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Bst. a den Notaren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausserkantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann;

  • c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verfügungen und Vorsorgeaufträge.

  • b) Amtliche Beglaubigung

Art. 11 22 I. Begriff

Die amtliche Beglaubigung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Übereinstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wiedergabe mit dem vorgelegten Schriftstück sowie die korrekte Vornahme einer Übersetzung.

Art. 12 23 II. Zuständigkeit

Für die Vornahme von Beglaubigungen sind zuständig:

  • a) die Urkundspersonen gemäss § 10;

  • b) der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei;

  • c) der Staatsarchivar;

  • d) die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte;

  • e) die Staatsanwälte;

  • f) die vom Bezirksrat bezeichneten Mitarbeiter des Notariats, welche die Wahlvoraussetzungen eines Gemeindeschreibers erfüllen.

  • c) Gemeinsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung

Footnotes

  1. [23] Fassung vom 25. Oktober 2017.

Art. 13 24 I. Aufsicht

Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen bezüglich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.

Footnotes

  1. [24] Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2017.

Art. 14 25 II. Ausstand

1. Beurkundung

  • a) Beurkundung individueller Erklärungen und bestehender Tatsachen Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn an der Beurkundung beteiligt sind:

  • a) die Urkundsperson selber;

  • b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkundung handelt;

  • c) eine Person, mit der die Urkundsperson verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, verlobt ist oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebt;

  • d) eine Person, welche mit der Urkundsperson in gerader Linie oder bis zum3. Grad der Seitenlinie durch Abstammung oder Adoption verwandt oder verschwägert ist, die Stiefeltern und -kinder sowie die Pflegeeltern und -kinder der Urkundsperson;

  • e) der Arbeitgeber der Urkundsperson gemäss § 10 Bst. b dieses Gesetzes;

  • f) eine juristische Person, deren leitendem Organ eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört;

  • g) eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört.

Footnotes

  1. [25] Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 26 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 27 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Art. 15 26 b) Beurkundung von veranstaltungsgebundenen Erklärungen

Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn:

  • a) sie selber an der Beurkundung beteiligt ist;

  • b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkundung handelt, an der Beurkundung beteiligt ist;

  • c) der Veranstalter oder die Gesellschaft der Arbeitgeber der Urkundsperson ist;

  • d) eine der in § 14 genannten Personen dem leitenden Organ des Veranstalters oder der Gesellschaft angehört.

Art. 15a 27 2. Beglaubigung

Die Beglaubigungsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn sie selber an der Beglaubigung beteiligt ist. d) Veröffentlichung

Art. 16 Publikationsorgan

Im Zivilgesetzbuch vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt.

Der Gemeinderat bestimmt Art und Umfang der ortsüblichen Veröffentlichungen.2. Abschnitt: Personenrecht

Art. 17 28 I. Zivilstandswesen

Der Regierungsrat ordnet das Zivilstandswesen.

Footnotes

  1. [28] Abs. 2 aufgehoben am 27. Oktober 1999. 29 Neu eingefügt am 14. September 2011.

Art. 17a II. Wohnsitz

Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde (Art.25, 26 ZGB),

  • a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,

  • b) in welche sie mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder

  • c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 18 30 III. Juristische Personen nach kantonalem Recht

1. Bestand Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von

Footnotes

  1. [30] Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

Art. 59 Abs. 3 ZGB sind Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes.

Art. 19 2. Statuten

Die Statuten dieser Genossenschaften müssen Bestimmungen enthalten über:

  • a) Name und Sitz;

  • b) Zweck;

  • c) Mitgliedschaft;

  • d) Organe und Vertretung;

  • e) Mittel und Haftung.

Die Änderung der Statuten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 20 31 3. Anfechtung von Beschlüssen

Jedes Mitglied kann Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen, innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten.

Art. 21 4. Subsidiäres Recht

Enthalten dieses Gesetz oder die Statuten keine Regel, so ist das Gemeindeorganisationsgesetz sinngemäss anzuwenden.

Art. 22 32 IV. Stiftungsaufsicht

Der Regierungsrat ordnet die Stiftungsaufsicht.3. Abschnitt: Familienrecht

  • a) Eherecht33

Footnotes

  1. [32] Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.
  2. [33] Fassung vom 27. Oktober 1999.

Art. 22a 34

§ 22a

Footnotes

  1. [34] Aufgehoben am 14. September 2011.

Art. 22b 35

§ 22b

Footnotes

  1. [35] Aufgehoben am 23. Juni 2021.

Art. 23 36 III. Ehe- und Familienberatungsstellen

Die Ehe- und Familienberatung wird den besonderen Spezialdiensten gemäss

Footnotes

  1. [36] Fassung vom 14. Mai 1987 und Überschrift Fassung vom 27. Oktober 1999.

Art. 13 des Gesetzes über die Sozialhilfe übertragen.

b) Kindes- und Erwachsenenschutz37

Footnotes

  1. [37] Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

Art. 24 38 I. Organisation

1. Ämter

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bilden zusammen mit den Behördensekretariaten und den unterstellten Amtsbeistandschaften Ämter der kantonalen Verwaltung.

Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

Footnotes

  1. [38] Fassung vom 14. September 2011.

Art. 25 39 2. Anstellung

Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbeiter der Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften werden nach Massgabe der Personal- und Besoldungsverordnung40 angestellt.

Footnotes

  1. [40] SRSZ 145.110.

Art. 26 41 3. Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.

Sie ist sachlich zuständig, wo ihr das Zivilgesetzbuch oder ein anderes Gesetz eine Aufgabe zuweist. Insbesondere ist dies:

  • a) die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art. 27 – 275a ZGB) sowie die Anordnung von Massnahmen zum Schutze des Kindes und des Kindesvermögens (Art. 307 – 325 ZGB);

  • b) die Förderung der eigenen Vorsorge (Art. 360 – 373 ZGB);

  • c) die Abklärung und Anordnung von Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen (Art. 374 – 387 ZGB);

  • d) die Errichtung und Aufhebung von Beistandschaften (Art. 390 – 399 ZGB);

  • e) die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB).

Art. 27 42 4. Besetzung und Vertretung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mitgliedern.

Der Regierungsrat regelt die Vertretung.

Art. 28 43 5. Einzelzuständigkeit

Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für die Verfahrensleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Prüfung der Zuständigkeit und die Einberufung der Behörde.

In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes:

  • a) Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB);

  • b) Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und 4 sowie 287 ZGB);

  • c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO);

  • d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB);

  • e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption

  • f) Genehmigung des persönlichen Verkehrs des Adoptivkindes mit den leiblichen Eltern (Art. 268e Abs. 1 ZGB);

  • g) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

  • h) Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater (Art. 298b Abs. 4 ZGB);

  • i) Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes und Ausübung der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB);

  • j) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB);

  • k) Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);

  • l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);

  • m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB);

  • n) Mitteilung an das zuständige Einwohneramt über Zuteilung der elterlichen Sorge und Bevormundung von Kindern;

  • o) Mitteilung der Ernennung des Beistandes an das Betreibungsamt (Art. 68c SchKG).

In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:

  • a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB);

  • b) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);

  • c) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB);

  • d) Anordnung eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);

  • e) Rechnungsprüfung (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB);

  • f) Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung einer Person an die Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 ZGB);

  • g) Mitteilung an Zivilstandsamt, Einwohneramt und Betreibungsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft (Art. 449c ZGB);

  • h) Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen eines Vorsorgeauftrages

  • i) Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB);

  • j) Information über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes und Gewähren des Akteneinsichtsrechts (Art. 451 Abs. 2 und 449b ZGB);

  • k) Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit an die Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB);

  • l) Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB);

  • m) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB);

  • n) Mitteilung der Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG).

Art. 29 II. Melderecht und Meldepflicht

Jede Person ist berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine hilfsbedürftige Person zu melden.

Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie Lehrpersonen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erhalten, sind zur Meldung verpflichtet, sofern mit anderen Massnahmen keine Abhilfe geschaffen werden kann.

Art. 30 45 III. Mandatsführung

1. Beistand

Als Beistand ist jede natürliche Person ernennbar, welche die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen kann (Art. 400 ZGB).

Die Berufsbeistände der zuständigen Amtsbeistandschaft übernehmen die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einem Mitarbeiter einer Fachstelle oder einer Privatperson überträgt.

Footnotes

  1. [45] Fassung vom 14. September 2011.

Art. 31 46 2. Entschädigung und Spesen

Der Beistand hat Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB.

Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spesenersatz.

Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.

Art. 32 47 3. Aufsicht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Beistände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.

Art. 33 IV. Amtsbeistandschaft

Jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist mindestens eine kantonale Amtsbeistandschaft angegliedert, welche für die Umsetzung der behördlichen Massnahmen verantwortlich ist.

Der Regierungsrat ordnet die Amtsbeistandschaften.

Art. 34 49 V. Fürsorgerische Unterbringung

1. Zuständigkeit zur Anordnung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 428 ZGB).

Liegt Gefahr im Verzug, ist nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 429 ZGB).

Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere Unterbringung zu entscheiden.

Footnotes

  1. [49] Fassung vom 14. September 2011.

Art. 35 50 2. Nachbetreuung

Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.

Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person einen Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Kontrollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.

Art. 35a 51 3. Ambulante Massnahmen

a) Gegenstand

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf ärztliche Vormeinung ambulante Massnahmen anordnen.

Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbesondere sind dies:

  • a) die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,

  • b) die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,

  • c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten.

Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

Art. 35b 52 b) Kontrolle

Die Anweisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Wirten und Alkoholverkaufsstellen des Wohnsitz- und Aufenthaltsortes sowie der näheren Umgebung der betroffenen Person bekannt geben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder andere Beauftragte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.

Art. 36 53 VI. Verantwortlichkeit

Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (Art. 454 ZGB).

Für den Rückgriff auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre54 anwendbar.

Footnotes

  1. [53] Fassung vom 14. September 2011. 5 4 SRSZ 140.100.

Art. 36a 55 VII. Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.

Footnotes

  1. [55] Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011. Überschrift vor § 36 a und Abs. 2 aufgehoben am 14. September 2011. Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011 (in Kraft getreten am 1. November 2011) als besondere Übergangsbestimmung gemäss Ziff. IV und mit dem Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wieder aufgehoben.

Art. 36b 56

§ 36b

Footnotes

  1. [56] Aufgehoben am 14. September 2011.

Art. 36c 57

4. Abschnitt: Erbrecht

  • a) Gesetzliche Erben

Footnotes

  1. [57] Aufgehoben am 14. September 2011.

Art. 37 Erbrecht des Gemeinwesens

Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der in Art. 466 ZGB erwähnten Nutzniessungsrechte an die Gemeinde seines letzten schwyzerischen Wohnsitzes. b) Erbgang

Art. 38 58 I. Erbschaftsamt

Der Bezirksrat bezeichnet das Erbschaftsamt.

Er kann die Aufgabe des Erbschaftsamtes dem Bezirksgericht nach dessen Anhörung oder dem Erbschaftsamt eines anderen Bezirks mit Zustimmung von dessen Bezirksrat übertragen.

Footnotes

  1. [58] Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.

Art. 38a 59 II. Sicherung des Erbganges

1. Zuständigkeit und Verfahren

Das Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen (Art. 490, 546, 548 und 551 bis 556 ZGB).

Der Regierungsrat ordnet das Verfahren zur Sicherung des Erbganges.

Footnotes

  1. [59] Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018. 60 Neu eingefügt am 14. März 2018 (ersetzt bisherigen § 38a).

Art. 38b 60 2. Mitteilung von Todesfall

Das Zivilstandsamt gibt dem Erbschaftsamt den Hinschied einer Person sofort bekannt.

Das Erbschaftsamt nimmt das Inventar auf (Art. 553 ZGB).

Das Inventar enthält ein möglichst genaues Verzeichnis des Erbschaftsvermögens.

Art. 39 61 3. Siegelung

Das Erbschaftsamt ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt.

Art. 40 62 4. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge

a) Hinterlegung

Das Einwohneramt ist die Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen (Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB).

Es registriert die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und bewahrt sie an einem sicheren Orte auf.

Bei einem Wegzug händigt es die Verfügungen von Todes wegen der wegziehenden Person aus oder sendet sie ihr per Post nach.

Art. 41 63 b) Eröffnung

Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und die Eheverträge (Art. 557 ZGB).

Er teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit.

Art. 41a 64 5. Erbbescheinigung

Der Einzelrichter stellt die Erbbescheinigung aus (Art. 559 ZGB).

Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem Erbschaftsamt bekannten Erben verlangen.

Art. 42 65 III. Öffentliches Inventar

1. Zuständigkeit Der Einzelrichter beauftragt mit der Errichtung des öffentlichen Inventars den Notar (Art. 580 bis 584 ZGB).

Footnotes

  1. [65] Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Art. 43 66 2. Verfahren

Der Notar hat sich vom Erbschaftsamt die Erbschaft mit der amtlichen Inventaraufnahme, soweit diese bereits vorliegt, übergeben zu lassen und das öffentliche Inventar in der Regel binnen dreier Monate zustande zu bringen.

Liegt die amtliche Inventaraufnahme nicht vor, hat der Notar bei ihr mitzuwirken.

Art. 44 67 3. Verwaltung der Erbschaft

Der Notar oder eine von ihm bestimmte Person verwaltet die Erbschaft, bis sich die Erben gemäss Art. 588 ZGB erklärt haben.

Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.

Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.

Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so sind die hiefür notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einzelrichter zu treffen.

Art. 45 4. Rechnungsruf

Der Notar erlässt den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB).

Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt und am Wohnsitz des Erblassers zu veröffentlichen. Wo es notwendig erscheint, kann der Notar die Veröffentlichung in weiteren Publikationsorganen anordnen, durch welche die mutmasslichen Gläubiger am ehesten Kenntnis erhalten können.

Art. 46 5. Abschluss des Verfahrens

Der Notar übergibt das Inventar mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter.

Der Einzelrichter trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 587 Abs. 1 und 2 ZGB).

Art. 47 6. Andere Fälle

Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB), finden die Bestimmungen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.

Art. 48 68 IV. Amtliche Liquidation

Der Einzelrichter beauftragt den Notar mit der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB).

Footnotes

  1. [68] Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Art. 49 69 V. Teilung der Erbschaft

1. Erbschaftsamt

Das Erbschaftsamt ist zuständig in folgenden Fällen:

  • a) Mitwirkung bei der Teilung anstelle eines Erben auf Verlangen seines Gläubigers (Art. 609 ZGB),

  • b) Losbildung (Art. 611 ZGB),

  • c) Anordnung der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB),

  • d) Entscheid über Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände (Art. 613 Abs. 3 ZGB).

Für die Versteigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Einführungsverordnung zum Obligationenrecht.

Art. 50 2. Güterschätzungskommission

Die kantonale Güterschätzungskommission setzt im Streitfall den Anrechnungswert von Grundstücken gemäss Art. 618 ZGB fest. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Erbmasse.

Der Schätzungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 51 3. Verfahren

Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 621, 621quater, 625 und 625bis ZGB) entscheidet der Richter im ordentlichen Verfahren.5. Abschnitt: Sachenrecht

  • a) Nachbarrecht

Art. 52 I. Geländeveränderungen

1. Allgemeines Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.

Art. 53 2. Abgrabungen

Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.

Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.

Art. 54 3. Aufschüttungen

Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.

Übersteigt die Scheitelhöhe2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.

Art. 55 4. Stützmauern

Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie1.20 m nicht übersteigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.

Übersteigt die Höhe2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe.

Art. 56 II. Einfriedungen

1. Erstellung und Unterhalt

Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.

Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der gemeinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.

Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden.

Art. 57 2. Abstände

Einfriedungen bis zu einer Höhe von1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.

Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als1.20 m bis 2 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.

Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.

Art. 58 3. Gefährliche Einfriedungen

Gefährliche Einfriedungen sind verboten.

Art. 59 III. Bepflanzungen

Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt:

  • a) bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss- und Kastanienbäumen 5 Meter;

  • b) bei Hochstamm-Obstbäumen 4 Meter;

  • c) bei Niederstamm-Obstbäumen 2 Meter;

  • d) bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen halben Meter.

Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.

Art. 60 IV. Anspruch des Nachbarn

Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten.

Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter.

Art. 61 V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes

Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen.

Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen. b) Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten

Art. 62 I. Fussweg

Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu reiten oder Vieh zu treiben.

Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.

Art. 63 II. Viehfahrweg

Das beschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt, gefangenes Vieh über den Weg zu führen, zu gehen und zu reiten.

Das unbeschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt überdies, ungefangenes Vieh zu treiben.

Die Breite des Viehfahrweges beträgt zwei Meter.

Art. 64 III. Fahrweg

Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu treiben und zu reiten.

Die Breite des Fahrweges beträgt2.70 m.

Art. 65 IV. Winterweg

Das Winterwegrecht berechtigt, über das dienende Grundstück von Martini bis 15. März zu gehen, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren.

Art. 66 V. Reistweg

Das Reistwegrecht gestattet das Reisten von Holz von Martini bis Mitte März. c) Natur- und Heimatschutz

Art. 67 70 Zuständigkeit

Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern. d) Bodenverbesserungen

Footnotes

  1. [70] Fassung vom 25. September 2013.

Art. 68 Grundsätze

Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden.

Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.

Im Übrigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren. e) Wasserrecht

Art. 69 I. Private Gewässer

Soweit sie das Wasserrechtsgesetz nicht als öffentlich erklärt, sind Quellen und Bäche private Gewässer.

Art. 70 II. Nutzung

Wer private Gewässer nutzt, hat auf die benachbarten Grundstücke Rücksicht zu nehmen.

Der Benützer hat namentlich Rückstau, künstlichen Entzug, Zuleitung oder Verunreinigung zu unterlassen.

Art. 71 III. Wassermangel

Wassermangel trifft zuerst die jüngste oder, wenn das Alter nicht feststeht, die unterste Anlage. f) Bergregal und Untergrund71

Footnotes

  1. [71] Fassung vom 4. Februar 1998.

Art. 72 72 Hoheit

Die Verfügung über Bodenschätze, insbesondere über die Vorkommen von Erzen, Kohle, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen sowie über Salzlagerstätten steht dem Kanton als Regal zu.

Der Untergrund steht unter der Hoheit des Kantons. Privatrechte bleiben vorbehalten.

Der Kantonsrat kann die Verwaltung des Bergregals und des Untergrundes näher ordnen. g) Grundpfandrecht

Footnotes

  1. [72] Fassung vom 4. Februar 1998; Abs. 3 neu.

Art. 73 I. Üblicher Zinstag

Üblicher Zinstag ist der11. November (St. Martinstag). §§ 74 bis 76 73

Art. 77 74 II. Versicherung

Die Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus sind bei einer gemäss Versicherungsaufsicht zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaft wertgerecht gegen Feuer- und versicherbare Elementarschäden zu versichern.

Der Kantonsrat erlässt darüber eine Verordnung. Darin hat er den Regierungsrat zu ermächtigen, mit den im Kanton arbeitenden Versicherungsgesellschaften entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.

Footnotes

  1. [74] Überschrift in der Fassung vom 23. November 2011.

Art. 77a 75 III. Kantonale gesetzliche Grundpfandrechte

Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung im Grundbuch.

Die gesetzlichen Pfandrechte entstehen mit der Forderung, deren Sicherung sie dienen. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor und stehen untereinander im gleichen Rang.

Gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1000.-- erlöschen, wenn sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen betreffend Entstehung und Erlöschen. h) Fahrnispfandrecht

Footnotes

  1. [75] Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 23. November 2011. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. 76 Randtitel in der Fassung vom 28. Juni 2007. 77 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 78 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 79 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

Art. 78 I. Viehverpfändung

Der Regierungsrat erteilt die Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen (Art. 885 ZGB).

Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprotokoll.

Art. 78a II. Pfandleihgewerbe

1. Bewilligungspflicht Wer das Pfandleihgewerbe im Sinne der Art. 907 ff. ZGB betreiben will, bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates.

Art. 78b 78 2. Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

  • a) Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit bietet;

  • b) über die erforderlichen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse verfügt;

  • c) eine ausreichende Versicherungsdeckung für die Pfandgegenstände nachweist.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 78c 79 3. Bewilligungserteilung

Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie wird verlängert, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.80

Eswird eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz81 erhoben.

Footnotes

  1. [80] SRSZ 234.110.
  2. [81] SRSZ 173.111. 82 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 8 3 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 8 4 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 85 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 86 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 87 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 8 Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 23. November 2011; Abs. 2 in der Fassung vom 18. September 2019.

Art. 78d 82 4. Höchstzinssatz

Der Regierungsrat legt den höchstens zulässigen Jahreszins fest. Er darf jedoch 12% nicht überschreiten.

Art. 78e 83 5. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Ist der Verpfänder minderjährig, so bedarf der Abschluss des Pfandvertrages zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.

Die Zustimmung muss spätestens beim Vertragsabschluss vorliegen.

Art. 78f 84 6. Kosten

Die angemessenen Kosten der Aufbewahrung und Versicherung der Pfandgegenstände dürfen dem Verpfänder (Darlehensnehmer) in Rechnung gestellt werden.

Der Verpfänder ist davon beim Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 78g 85 7. Amtlicher Verkauf

Der amtliche Verkauf (Art. 910 ZGB) erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung (Art. 229 ff. OR) durch das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihers.

Ein Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld (Darlehen, Zins), die aufgelaufenen Kosten gemäss § 78f sowie die Versteigerungskosten hat das Betreibungsamt dem Verpfänder herauszugeben oder für denselben auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügt.

Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss infolge Verjährung erloschen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), fällt der hinterlegte Betrag dem Pfandleiher zu.

Erfolgt an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot, das die Forderungen gemäss Absatz 2 deckt, kann der Pfandleiher den Pfandgegenstand zu Eigentum beanspruchen.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 78h 86 8. Aufsicht

Der Pfandleiher hat dem zuständigen Departement auf Ersuchen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen sowie Einsicht in alle Dokumente und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.

Die Kosten der Aufsichtstätigkeit sind gemäss der Gebührenordnung über die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

Art. 78i 87 9. Übergangsbestimmung

Bereits erteilte Bewilligungen fallen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der §§ 78a ff. dahin.

Die §§ 78f, 78g und 78h gelten auch für diese Bewilligungen.

§ 78d gilt für alle nach dem Inkrafttreten der §§ 78a ff. gewährten Darlehen. i) Grundbuch

Art. 79 I. Allgemeines

Das Grundbuch wird nach politischen Gemeinden angelegt.

Der Notar ist der Grundbuchverwalter. Er führt das Grundbuchamt.

Das Grundbuch kann in elektronischer Form (informatisiertes Grundbuch) geführt werden. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des informatisierten Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Anteilen.

Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 80 II. Aufnahme des öffentlichen Gutes

Das allgemeine öffentliche Gut ist entweder Eigentum des Kantons, des Bezirkes oder der Gemeinde und muss als solches in das Grundbuch aufgenommen werden.

Der Kantonsrat ordnet das Verfahren.

Art. 81 89 III. Notariatskreise

Der Kanton ist in sieben Notariatskreise eingeteilt.

Die einzelnen Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden: Kreis1: Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Muotathal, Oberiberg, Unteriberg, Morschach, Alpthal, Illgau und Riemenstalden Kreis2: Gemeinden Arth, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Lauerz und Steinerberg Kreis3: Bezirk Gersau Kreis4: Bezirk Küssnacht Kreis5: Bezirk Einsiedeln Kreis6: Bezirk Höfe Kreis 7: Bezirk March

Der Bezirk Schwyz kann durch Beschluss seiner Stimmberechtigten die Kreise1 und 2 zusammenschliessen.

Footnotes

  1. [89] Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018. 90 Neu eingefügt am 14. März 2018.

Art. 81a IV. Zusammenarbeit

Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten einen gemeinsamen Notariatskreis bilden.

Die Bezirksräte vereinbaren den Sitz des Grundbuchamtes, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.

Die Bezirksräte üben ihre Kompetenzen gemeinsam aus.

Art. 82 91 V. Notar

Als Notar ist wählbar, wer das schwyzerische Rechtsanwaltspatent besitzt oder die Prüfung für Notare bestanden hat. Das Kantonsgericht erlässt das Prüfungsreglement.

Die Anwaltsprüfungskommission unter Zuzug des Grundbuchinspektorats prüft den Kandidaten und stellt ihm ein Wahlfähigkeitszeugnis aus.

Der Bezirksrat wählt den Notar. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung des Bezirkes, so setzt der Bezirksrat die Art der Entlöhnung fest und regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bezirk und Notar.

Footnotes

  1. [91] Abs. 3 in der Fassung vom 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Art. 83 92 VI. Stellvertretung

Der zuständige Bezirksrat bezeichnet für jeden Notariatskreis einen oder mehrere Stellvertreter.

Jeder Notar ist verpflichtet, die Wahl zum Stellvertreter für einen benachbarten Notariatskreis anzunehmen.

Ist auch der Stellvertreter verhindert, so bestimmt der Bezirksammann für besondere Fälle eine andere, als Notar wahlfähige Person.

Footnotes

  1. [92] Abs. 1 in der Fassung vom 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 93 Neu eingefügt am 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 94 Neu eingefügt am 18. September 2019.

Art. 84 VII. Versicherung

Der Bezirksrat hat für Schäden, die Dritte durch die Amtsausübung des Notars und seiner Hilfspersonen erleiden und für die der Bezirk einstehen muss, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Art. 85 VIII. Aufsicht

1. Kantonsgericht

Das Kantonsgericht übt die Fach- und Dienstaufsicht über den Grundbuchinspektor und die Fachaufsicht über die Notare aus.

Es berichtet dem Kantonsrat über die Tätigkeit des Grundbuchinspektors und der Notare im Rechenschaftsbericht.

Art. 86 95 2. Grundbuchinspektor

Das Kantonsgericht stellt den Grundbuchinspektor an. Es kann seine Aufgaben stattdessen einem Privaten übertragen.

Der Grundbuchinspektor prüft die von den Notaren geführten Bücher und Register und erstattet dem Kantonsgericht über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht.

Er kann den Notaren fachliche Weisungen erteilen oder dem Kantonsgericht den Erlass von Weisungen beantragen.

Art. 86a 96 3. Bezirksrat

Der Bezirksrat übt die Dienstaufsicht über die Notare aus. Schluss- und Übergangsbestimmungen

III. Titel:

Art. 87 97

§ 87

Footnotes

  1. [97] Aufgehoben am 25. September 2013. 98 In der systematischen Sammlung nicht mehr aufgeführt, sondern durch Änderung der entsprechenden Erlasse berücksichtigt.

Art. 88 II. Vollzugsverordnung des Regierungsrates

Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet, erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung.

Art. 89 III. Abänderung geltender Erlasse

Geltende Erlasse werden gemäss Anhang, welcher Bestandteil dieses Gesetzes ist, abgeändert.98

Der Regierungsrat passt die von ihm erlassenen Vorschriften diesem Gesetze an.99

Footnotes

  1. [99] Abl 1979 741.

Art. 90 IV. Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

Insbesondere werden aufgehoben:

  • a) das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Schwyz, vom 29. November 1910,100

  • b) die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz vom 29. November 1910 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, vom 9. September 1911,101

  • c) die Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 26. Oktober 1911,102

  • d) die Einführungsverordnung zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoptionsrecht und Kindesverhältnis), vom2. Dezember 1977.103

Art. 91 104 V. Beschränkte dingliche Rechte des bisherigen Privatrechtes

1. Zehnten, Grundzinse und Grunddienstbarkeiten

Zehnten und Grundzinse des kantonalen Privatrechtes bleiben bis zu ihrer Ablösung in Kraft.

Die Ablösung richtet sich nach den Bestimmungen über die Grundlast.

Der Kantonsrat regelt die Ablösung der Grunddienstbarkeiten alten Rechts.

Art. 92 105 2. Grundpfandrechte

Grundversicherungen des kantonalen Privatrechtes, wie Versicherungen (Obligationen), Gülten und Schuldbriefe, Kautionsurkunden, Widerlagsbriefe, Ausrichtungs- oder Auskaufbriefe und Kaufschuldbriefe sind dem Schuldbrief des neuen Rechtes gleichgestellt.

Der Kreditschein des kantonalen Privatrechtes ist der Grundpfandverschreibung gleichgestellt.

Art. 93 VI. Grundbuchrecht

Die bisherige Grundbuchordnung ist unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 1 Schlusstitel ZGB dem neuen Grundbuch gleichgestellt.

Das Konzeptprotokoll und das Handänderungsprotokoll für die Handänderungen und das Konzeptprotokoll sowie das Hypothekenprotokoll für das Hypothekarwesen der bisherigen Grundbuchordnung sind dem Tagebuch des neuen Rechtes gleichgestellt, ebenso das bisherige Grundbuch für die Handänderungen und für das Hypothekarwesen dem Hauptbuch des neuen Rechtes.

Art. 94 106 VII. Eidgenössisches Grundbuch

Mit der Einführung des Eidgenössischen Grundbuches in einer Gemeinde treten die in den §§ 91 bis 93 enthaltenen Übergangsbestimmungen ausser Kraft.

Art. 95 107 VIII. Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt.

Art. 96 108 IX. Verfahrensregelung

Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind. Vorbehalten bleiben erstinstanzlich hängige Ungültigkeits-, Scheidungs- und Trennungsverfahren, die formlos und von Amtes wegen an die zuständige Instanz überwiesen werden; den Parteien wird Frist angesetzt, um neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.

Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, können an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden.

Art. 97 109 X. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten und Genehmigung durch den Bundesrat110 in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.111 Übergangsbestimmung zur Änderung vom24. Mai 2000 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom28. Mai 20031 Die Bezirke führen gemeinsam und auf ihre Kosten, unter der Leitung des Kantons, das EDV-Grundbuch ein. 2 Der Regierungsrat erlässt weitere Regelungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom14. September 20111 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren zum Erbgang werden nach neuem Recht weitergeführt. 2 Die nach neuem Recht zuständige Behörde entscheidet darüber, in welchem Umfang das bisherige Verfahren ergänzt werden muss. Besondere Übergangsbestimmung zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Änderung vom14. September 2011 Das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom14. September 1978 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [110] Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1979; Änderungen vom 24. Mai 2000 vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 und vom 28. Mai 2003 am 17. Juli 2003.
  2. [111] Am 1. September 1979 in Kraft getreten (Abl 1979 740); Änderungen vom 20. November 1980 am 1. Januar 1981 (GS 17-273), vom 30. November 1983 am 1. Januar 1984 (Abl 1984 90), vom 7. März 1985 am 1. Juli 1985 (GS 17-539), vom 24. April 1985 am 1. Januar 1987 (GS 17-554), vom 14. Mai 1987 am 1. Januar 1988 (Abl 1987 1212), vom 26. Oktober 1994 am 1. Januar 1996 (GS 18-538) bzw. am 1. November 1995 (§ 77, Abl 1995 1525), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 4. Februar 1998 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 1002), vom 24. Mai 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1684), vom 28. Mai 2003 am 1. August 2003 (Abl 2003 1284), vom 17. Dezember 2003 am 1. März 2004 (Abl 2004 435), vom 16. Februar 2005 am 1. Juli 2005 (Abl 2005 1675), vom 22. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51), vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl 2007 1569) sowie am 1. September 2008 (Abl 2008 1746), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), § 36a Abs. 3 vom 14. September 2011 am 1. November 2011 (Abl 2011 2236), vom 14. November 2011 (mit Ausnahme von § 36a Abs. 3) am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 23. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2012 238), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835), vom 23. Juni 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 2579) und vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) in Kraft getreten.

Art. 36a Abs. 3 (neu)

3 Kann die Vormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden, so entscheidet der Vormundschaftspräsident oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung der Vizepräsident. Solche Verfügungen sind innert 20 Tagen der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom14. September 2011 wird

Art. 36a Abs. 3 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Oktober 2017 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.

Footnotes

  1. [31] Fassung vom 14. Mai 1987.
  2. [39] Fassung vom 14. September 2011.
  3. [41] Fassung vom 14. September 2011.
  4. [42] Fassung vom und Überschrift vor § 27 aufgehoben am 14. September 2011.
  5. [43] Fassung vom 14. September 2011; Abs. 2 Bst. b, d, f bis p in der Fassung vom 25. Oktober 2107, bisherige Bst. g bis i werden aufgehoben und bisherige Bst. j bis p zu Bst. i bis o. 4 Fassung vom 14. September 2011.
  6. [46] Fassung vom 14. September 2011.
  7. [47] Fassung vom 14. September 2011. 4 8 Fassung vom 14. September 2011.
  8. [50] Fassung vom 14. September 2011. 51 Neu eingefügt am 14. September 2011. 52 Neu eingefügt am 14. September 2011.
  9. [61] Fassung vom und Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben am 14. September 2011.
  10. [62] Fassung vom 14. September 2011.
  11. [63] Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011. 64 Neu eingefügt am 14. September 2011.
  12. [66] Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011.
  13. [67] Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 14. September 2011.
  14. [73] Aufgehoben am 23. November 2011.
  15. [95] Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 18. September 2019. 96 Neu eingefügt am 18. September 2019.
  16. [100] GS 7-16.
  17. [101] GS 7-160.
  18. [102] GS 7-203.
  19. [103] GS 16-871.
  20. [104] Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
  21. [105] Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011. 106 § 94 wurde vom Bundesrat nicht genehmigt, soweit er die Ausserkraftsetzung des § 92 betrifft. 107 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X. 108 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Abs. 1 Fassung vom 27. Oktober 1999. 109 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.