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Verordnung über das Strafregister
Verordnung über das Strafregister1 (Vom 14. August 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 365 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)2 sowie der Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister (VOSTRA-Verordnung),3 4 beschliesst:
Art. 15 Koordinationsstelle
Die Kantonspolizei führt die Koordinationsstelle im Sinne von Art. 367 StGB für das automatisierte Strafregister.
Sie wird als einzige kantonale Stelle an das automatisierte Strafregister angeschlossen.
Art. 26 Aufgaben
Die Koordinationsstelle
a) erfüllt die ihr nach Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung obliegenden Aufgaben;
b) nimmt für alle berechtigten kantonalen Behörden die Eintragung vor, nimmt für sie die Abfragen vor und gibt ihnen Auszüge ab;
c) unterstützt die beteiligten Behörden im VOSTRA-Bereich.
Art. 37 Löschung ausländischer Urteile
Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, welche Personen mit schwyzerischem Heimatort betreffen, entscheidet das Sicherheitsdepartement.
Art. 4 Aufhebung eines Erlasses
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Führung des Strafregisters und den Leumundsnachweis vom 13. September 19838 aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.9
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.