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Reglement über die Berufsmaturität
Reglement über die Berufsmaturität1 (Vom10. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, i in Ausführung der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 13. Juni 2025 (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)2, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 17. Mai 20063, beschliesst: 4
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die kantonalen Berufsfachschulen, die auf die Berufsmaturität vorbereiten, nachfolgend berufsbildende Schulen genannt.
Art. 2 Grundsätze
Die Ausbildungen an den Berufsmaturitätsabteilungen der berufsbildenden Schulen bereiten auf die Berufsmaturität vor.
Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Zulassung, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) und diesem Reglement.
II. Zuständigkeiten
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat bestimmt das Angebot der Bildungsgänge sowie die Sprachen im Grundlagenbereich gemäss Art. 8 BMV.
Art. 4 Amt für Berufsbildung
Das Amt für Berufsbildung:
a) stellt die Verbindungen zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien sicher;
b) gewährleistet die notwendige fachliche Koordination zwischen den Berufsmaturitätsschulen des Kantons;
c) regelt zusammen mit den Schulleitungen das Aufnahmeverfahren.
d) überwacht die Aufnahmeverfahren und die Berufsmaturitätsprüfungen;
e) genehmigt die Wegleitungen der Schulen zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
f) dispensiert von Berufsmaturitätsprüfungen;
g) entscheidet über die Übernahme von Schulgeld.
Art. 5 Schulleitung
Die Schulleitung:
a) regelt zusammen mit dem Amt für Berufsbildung das Aufnahmeverfahren;
b) entscheidet über die definitive Zulassung zur Berufsmaturitätsausbildung;
c) ist für die Prüfungsleitung zuständig; sie kann diese einer Fachperson der Schule übertragen;
d) entscheidet über allfällige Nachprüfungen;
e) teilt das Ergebnis der Berufsmaturitätsprüfung den Prüfungsabsolventinnen und Prüfungsabsolventen mit.
III. Zulassung und Aufnahme
Art. 6 Zulassung
Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer:
a) einen unterzeichneten Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige Grundbildung vorweist und
b) das Aufnahmeverfahren besteht.
An die Fachmittelschulen mit Berufsmaturitätsabschluss wird zugelassen, wer das Aufnahmeverfahren besteht.
Zur Berufsmaturitätsausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer:
a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Grundbildung vorweist und
b) das Aufnahmeverfahren besteht.
IV. Berufsmaturitätsprüfungen
Art. 7 Zulassung zur Prüfung
Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen:
a) wer einen entsprechenden Ausbildungsgang an einer berufsbildenden Schule im Kanton Schwyz besucht und
b) wer zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist.
Die Prüfung wird an jener berufsbildenden Schule abgelegt, die für das letzte Ausbildungsjahr zuständig ist.
Art. 8 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Art. 9 Prüfungsorganisation
Das Amt für Berufsbildung legt die Fächer fest, die vorzeitig abgeschlossen werden können.
Die Schulen erlassen Wegleitungen für die Berufsmaturitätsprüfungen und führen das Prüfungssekretariat.
Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 10 Noten
Die unterrichtenden Lehrkräfte setzen die Noten in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest.
Art. 11 Expertinnen und Experten
Die Expertinnen und Experten sind externe Fachleute von Fachhochschulen, Gymnasien und Berufsmaturitätsschulen.
Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Kommission für Qualifikationsverfahren gewählt.
Sie beurteilen die Berufsmaturitätsprüfung und überwachen insbesondere den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfung.
Art. 12 Zensurkonferenz
Die Zensurkonferenz setzt sich zusammen aus den Fachlehrpersonen und wird von einem Mitglied der Schulleitung präsidiert.
Die Zensurkonferenz entscheidet über das Bestehen der Berufsmaturität.
Art. 13 Berufsmaturitätszeugnis
Das Berufsmaturitätszeugnis bestätigt das Bestehen der Berufsmaturität
Es wird vom Bildungsdepartement ausgestellt und von der Schulleitung mit unterzeichnet.
Das Zeugnis wird erst ausgestellt, wenn ein eidgenössischer Fähigkeitsausweis vorliegt.
Art. 14 Nachprüfung, Wiederholung
Ist jemand an der regulären Prüfung verhindert, entscheidet die Schulleitung über allfällige Nachprüfungen. Diese entsprechen in Umfang und Durchführung der regulären Prüfung.
Eine nicht bestandene Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens nach einem Jahr an der Schule, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde, wiederholt werden.
Art. 15 Unredlichkeit, Ausschluss
Bei Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung erfolgt der Ausschluss von der gesamten Prüfung durch die Schulleitung.
Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gelten das entsprechende Fach und die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.
Die Prüfung kann in beiden Fällen frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Rechtsmittel
Entscheide, die aufgrund dieses Reglements gefällt werden, können nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9 angefochten werden.
Art. 17 10
§ 17
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Schwyz vom12. September 200011 wird auf den1. August 2015 aufgehoben.
Art. 19 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.12
Das Reglement tritt am1. August 2015 in Kraft. 13