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Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Schwyz
1 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Schwyz (Vom 23. März 1972)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 13
Der Kanton ist Träger der Mittelschulen in Schwyz, in Pfäffikon und Nuolen.
Art. 24
Der Kantonsrat erlässt die weiteren Vorschriften über die Mittelschulen, insbesondere über:
a) den Schulbetrieb, die Schultypen, die Lehrer, die Schüler und die Leitung der kantonalen Mittelschulen sowie die Aufsicht über diese;
b) die Anerkennung privater Mittelschulen und die an sie auszurichtenden Kantonsbeiträge.
Art. 3
Der Kantonsrat stellt im jährlichen Voranschlag die finanziellen Mittel für die Amortisation und Verzinsung der Anlagekosten sowie die Betriebskosten der kantonalen Mittelschulen zur Verfügung.
Der Kantonsrat sorgt für die finanzielle Deckung durch eventuelle Erhöhung der Kopf-, Einkommens- und Vermögenssteuern.
Art. 4
Für Neubauten und wertvermehrende Umbauten sind, unter Vorbehalt von § 5 dieses Gesetzes, Kreditbeschlüsse des Kantonsrates erforderlich.
Art. 5
Dem Regierungsrat wird für den Bau einer Mittelschule in Pfäffikon ein Kredit von Fr. 12’500’000.- eingeräumt.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, vom Verein Kollegium Maria Hilf, Schwyz, Aktiven und Passiven gemäss der Bilanz per 31. August 1971 mit sämtlichen seitherigen Bilanzänderungen zu übernehmen sowie nach Massgabe der vom Kantonsrat eingeräumten Kredite die bestehenden Räume und Anlagen für einen einwandfreien Schulbetrieb instandzustellen.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Schulanlagen des Christkönig-Kollegs Nuolen samt Schulinventar auf den1. August 1997 zu übernehmen und gleichzeitig das Grundstück durch Landzukauf zu arrondieren. Hierfür wird dem Regierungsrat ein Kredit von Fr. 7’850’000.- eingeräumt.
Art. 6
§ 6
Art. 7
An bestehende private Mittelschulen leistet der Kanton für Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz jährliche Beiträge.
Die Höhe dieser Beiträge entspricht in angemessener Weise den Betriebskosten, welche die betreffende Schule für die kantonalen Schüler aufwendet.
Art. 8
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9