Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2018 175

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. Dezember 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, 3. D.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Oktober 2018, SUI 2018 1448);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache gegen A.________ betreffend Sachbeschädigung am 30. Oktober 2018 verfügte, das Strafverfahren werde eingestellt (vgl. angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer sich mit Beschwerde vom 5. November 2018 gegen diese Verfügung wendet und unter anderem geltend macht, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien nicht korrekt und würden nicht die polizeiliche Einvernahme wiederspiegeln, zudem werde er von seiner Frau und der Justiz immer wieder grundlos polizeilich verfolgt, ohne entschädigt zu werden (KG-act. 1);

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und laut Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);

- dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellte, weshalb er gegen die Einstellung resp. deren Begründung nicht beschwert ist und der Beschwerdeführer abgesehen davon in seiner Beschwerde nicht konkret aufzeigt, welche Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht korrekt sein sollen und er ebenso wenig darlegt, weshalb seine Aufwendungen nicht geringfügig gewesen sein sollen oder weshalb er besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden sein soll (s. E. 6 der angef. Verfügung), er mit anderen Worten nicht darlegt, weshalb er entgegen der Einstellungsverfügung entschädigt werden soll;

- dass sich der Beschwerdeführer zusammengefasst mit den Erwägungen der Vor­instanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt;

- dass dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 6. November 2018 Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt wurde (KG-act. 2), von welcher Möglichkeit der Beschwerdeführer bis dato jedoch keinen Gebrauch machte;

- dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Dem Beschwerdeführer werden die Kosten von Fr. 200.00 auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die D.________ AG (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

18. Dezember 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 385, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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