Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 141

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. September 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Revision (Strafbefehl/SVG-Übertretung)

(Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 1. März 2019, SUH 2019 276);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

Am 8. August 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht die Anfrage von Rechtsanwalt B.________ vom 21. Mai 2019, mit welcher Eingabe sinngemäss um Revision des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln SUH 2019 276 vom 1. März 2019 ersucht wurde, und ihre Verfahrensakten SUH 2019 276 (zum Ganzen KG-act. 1-3).

Vorab der vorläufigen Prüfung nach Art. 412 StPO wurde dem Gesuchsteller in analoger Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2019 eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung seines Gesuchs angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Eingabe bzw. das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 4). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 14. August 2019 zugestellt (KG-act. 5). Die zehntägige Frist endete folglich am 26. August 2019 (Art. 89 Abs. 2, 90 und 91 StPO).

2.

Der Gesuchsteller reichte weder innert Frist noch bis dato ein im Sinne der Erwägungen der Verfügung vom 12. August 2019 verbessertes Gesuch beim Kantonsgericht ein. Mangels Einreichung einer verbesserten Eingabe ist somit androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch vom 21. Mai 2019 nicht einzutreten. Dabei ist nicht nach Art. 412 Abs. 2 StPO zu verfahren, sondern kann das Nichteintreten gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen.

3.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet;-

Dispositiv

verfügt:

Auf das Revisionsgesuch vom 21. Mai 2019 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Gesuchsteller (2/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), und an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

4. September 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 89, Art. 90, Art. 91, Art. 385 und Art. 412 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.