Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 16

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Juni 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Fürsprecher B.________,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Jugendanwalt C.________,

betreffend

Beschlagnahme eines Mobiltelefons (Betäubungsmittelgesetz)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. Januar 2019, SUJ 2018 333);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Januar 2019 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das Mobiltelefon der Marke Apple, Rufnummer xx, gestützt auf Art. 263 StPO beschlagnahmte;

- dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2019 dagegen fristgerecht Beschwerde erhob und folgende Rechtsbegehren stellte:

1.

Es sei der Beschlagnahmebefehl vom 22. Januar 2019 in der Strafsache SUJ 2018 333 aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdeführer[in] die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.

- dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 im Namen seiner Klienten den Rückzug der Beschwerde erklärt hat (KG-act. 14);

- dass das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- dass es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 2. Mai 2019 das versiegelte Mobiltelefon der Marke Apple (Rufnummer xx) zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben hat, wodurch sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Beschlagnahme während des Verfahrens veränderte;

- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Beschuldigte keinen Anspruch auf Prozessentschädigung hat und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht hinreichend dargetan sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), die Jugendanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Doppels des Beschwerderückzugs), sowie nach definitiver Erledigung an die Jugendanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5. Juni 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 263 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.