Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 1

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. Januar 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. Dezember 2018, SUI 2018 5034);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 7. Januar 2019 dem Kantonsgericht die Eingabe von A.________ vom 24. Dezember 2018 inkl. die Erklärung vom 3. Januar 2019, wonach ihre Eingabe eine Beschwerde gegen die Anordnung der Blut- und Urinentnahme der Staatsanwaltschaft sei und umgehend dem Kantonsgericht Schwyz zur gerichtlichen Beurteilung weitergeleitet werden soll, zukommen liess (KG-act. 1, 2 und 2a);

- dass in dieser Beschwerde die Beschwerdeführerin Bezug nimmt auf den gegen sie mit Untersuchungsbefehl vom 15. Dezember 2018 (recte: 17. Dezember 2018) erhobenen Tatverdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, sie eine Anhörung sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Zeugen beantragt zum Nachweis, dass sie weder das Fahrzeug gelenkt noch den Motor gestartet habe, sondern sich der Zündschlüssel bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes und der Polizei in ihrer Handtasche befunden haben soll; sie schliesslich ihre Sicht des Vorfalls schildert, ohne auf die angeordneten Zwangsmassnahmen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, jedoch mit dem abschliessendem Ersuchen um eine nochmalige Prüfung, ob der Entzug des Führerausweises wirklich gerechtfertigt sei (KG-act. 2);

- dass am 8. Januar 2019 der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt wurde, d.h. um genaue Beschwerdeanträge betreffend die angefochtene Verfügung zu stellen und diese Anträge zu begründen; namentlich anzugeben, welche Dispositivziffern des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel gegebenenfalls angerufen werden; alles unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (zum Ganzen KG-act. 3);

- dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 3, Track & Trace vom 17. Januar 2019);

- dass innert Frist, d.h. bis spätestens 16. Januar 2019 keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 24. Dezember 2018 nicht einzutreten ist;

- dass ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

22. Januar 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 385 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.