Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2019 31

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. April 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Vorteilsannahme, Nötigung, Drohung, üble Nachrede, Verleumdung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019, SUO 2019 2);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 20. Februar 2019 im Strafverfahren gegen B.________ die Nichtanhandnahme unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates verfügte;

- dass A.________ als Privatklägerin diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 beim Kantonsgericht anficht;

- dass das Gesuch der Privatklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. März 2019 abgewiesen wurde (KG-act. 9);

- dass die Privatklägerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 1. April 2019 eine Sicherheit von Fr. 1'200.00 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle und dass diese Verfügung der Privatklägerin am 14. März 2019 zugestellt wurde (KG-act. 10);

- dass die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Privatklägerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an Oberstaatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24. April 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 383 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en