Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 90

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. Mai 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 2. Mai 2019, SUI 2019 2142);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob gegen den von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 2. Mai 2019 erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 13. Mai 2019 dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von fünf Tagen seit Zustellung dieser Verfügung genaue Anträge zu stellen und diese zu begründen bzw. im Sinne der Erwägungen anzugeben, welche Ziffern des Dispositivs des Untersuchungsbefehls vom 2. Mai 2019 angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel gegebenenfalls angerufen werden, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis / Stillschweigen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 385 Abs. 2 StPO; KG-act. 3);

- dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 20. Mai 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 3, Track & Trace vom 28. Mai 2019);

- dass innert der fünftägigen Nachfrist gemäss Verfügung vom 13. Mai 2019 keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging, weshalb androhungsgemäss auf die Eingabe des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 nicht einzutreten ist;

- dass ausgangsgemäss der Beschuldigte kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

31. Mai 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 385 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.