Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 98

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. Juli 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz,

Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 23. April 2019, SUI 2018 2372);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 23. April 2019 im Strafverfahren gegen A.________ die Rechtskraft des Strafbefehls vom 18. Januar 2019 feststellte;

- dass diese Verfügung als am 1. Mai 2019 zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Vi-act. 14.0.04, vgl. KG-act. 1);

- dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;

- dass die Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;

- dass vorliegend die zehntägige Frist am 2. Mai 2019 zu laufen begann und am 13. Mai 2019 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO);

- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (allem Anschein nach frühestens) am 18. Mai 2019 erhob (KG-act. 2) und die Beschwerde somit verspätet ist;

- dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren trotz angesetzter Frist nicht zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde vernehmen liess (KG-act. 3, vgl. KG-act. 1);

- dass er auch nach seinem Telefonanruf vom 24. Juni 2019 (KG-act. 4) bis dato keine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Verspätung einreichte;

- dass demgemäss die Beschwerde als verspätet erhoben gilt und auf sie nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens (wegen des Nichteintretens reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO) und Entschädigungen vorliegend nicht zu sprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

23. Juli 2019 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 85, Art. 90, Art. 91, Art. 384, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.