Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2020 98

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 21. Juli 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege; 2. Rechtsgang

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. Juli 2019, SUI 2018 2761);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz bewilligte der Privatklägerin im Strafverfahren kostenlos die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht, weil identische Zivilansprüche bereits auf dem Zivilweg anhängig gemacht worden seien und das erstinstanzliche Strafgericht auf dieselben adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche nicht eintreten würde. Dagegen erhob die Privatklägerin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als aussichtslos ab (BEK 2019 131 vom 4. September 2019), weil die Beschwerdeführerin einräumte, sie habe im Zivilverfahren die gleichen Forderungen anhängig gemacht. Deshalb befand die Beschwerdekammer, keine vernünftig überlegende vermögende Partei würde sich entschliessen, dieselben Zivilansprüche wenn auch gegen juristisch nicht identische Beklagte mit doppeltem Kostenrisiko bzw. womöglich unter doppelter Beanspruchung öffentlicher Gelder für die unentgeltliche Rechtspflege in zwei Verfahren parallel zu verfolgen, bevor der Ausgang des Zivilprozesses bekannt sei (ebd. E. 2). Im Übrigen sei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht dargelegt (ebd. E. 3).

2.

Auf Beschwerde hin hielt die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts aufgrund neuer tatsächlicher Feststellungen die Identität der Zivilforderungen im Straf- und Zivilverfahren für „zumindest teilweise als diskutabel“, was für die Annahme von Aussichtslosigkeit der Zivilklage nicht genüge (BGer 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 lit. A und E. 3.4). Ausserdem stellte die Abteilung fest, die Beschwerdeführerin belege ihre in den kantonalen Verfahren nicht beurteilte Mittellosigkeit. Das Kantonsgericht hätte ihr unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewähren müssen (ebd. E. 3.5). Ebenfalls hielt die Abteilung indes dafür, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren keinen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe (ebd. E. 3.7). Zusammenfassend hält sie fest (ebd. E. 4):

Die Vorinstanz hätte demnach die Beschwerde teilweise gutheissen müssen. Insoweit hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegen dürfen und ihrem Vertreter eine Entschädigung zusprechen müssen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren wäre insoweit gegenstandslos geworden. Soweit die Vorinstanz die Beschwerde abweisen durfte, war diese aussichtslos, weshalb die Vorinstanz insoweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abweisen durfte.

Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. September 2019 auf und bewilligte der Beschwerdeführerin im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Ausschluss der unentgeltlichen Verbeiständigung. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Akten dem Kantonsgericht nur noch zur Neubeurteilung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen überwiesen. Auf Stellungnahmen dazu wurde verzichtet (KG-act. 3 und 5).

3.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung aussichtslos war (ebd. E. 5.). Entsprechend sind die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 (ohne 2. Rechtsgang) zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist sie demgemäss nur reduziert zu entschädigen. Auf die im ersten Rechtsgang eingereichte Kostennote (BEK 2019 131 KG-act. 1/5) kann nicht abgestellt werden, da sie von der Sache her aufwand- und auslagenmässig (namentlich auch Kopierkosten von Fr. 66.00) unangemessen erscheint (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1, 6 und 13 GebTRA sowie auch die Begründung im rechtkräftig erledigten Parallelverfahren BEK 2019 130 vom 4. September 2019 E. 3). Im zweiten Rechtsgang, worunter weder das Studium noch die Instruktion des Bundesgerichtsentscheids fällt, ist der Beschwerdeführerin kein nennenswerter Aufwand erwachsen. Demgemäss ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) bzw. entsprechend der Kostenauflage reduziert auf pauschal Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

beschlossen:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden zur Hälfte (Fr. 400.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren reduziert mit pauschal Fr. 400.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Juli 2020 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 428 und Art. 433 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.