Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2021 142

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 19. November 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2021, SU 2021 6727);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

Am 21. Juli 2021 beschwerte sich die am 27. Mai 2021 nach Einnahme von Pilzen notfallmässig ins Spital gebrachte (dazu vgl. U-act. 8.6.002 insbes. S. 3 Frage 3) A.________ bei der Staatsanwaltschaft darüber, dass ihr der beschuldigte Polizist Pilze wegnahm und nicht mehr herausgebe, welche sie als „Heilmittel“ konsumiere (U-act. 8.6.001).

2.

Die Staatsanwaltschaft nahm die Beschwerde als Strafanzeige entgegen und verfügte am 20. September 2021 keine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs durchzuführen, weil nach Art. 263 Abs. 3 StPO bei Gefahr in Verzug die Polizei zuhanden der Staatsanwaltschaft sicherstellungsbefugt sei und die Pilze nach einer forensischen Untersuchung der Strafanzeigeerstatterin umgehend wieder ausgehändigt wurden.

3.

Mit Beschwerde vom 25. September 2021 verlangt die Strafanzeigeerstatterin sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie eine Entschädigung für die sichergestellten Pilze, deren „Konsumgültigkeit“ abgelaufen sei. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Aktenüberweisung unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen

(KG-act. 4).

4.

Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach der beschuldigte Polizist zur Sicherstellung der Pilze zwecks forensischer Untersuchung hinsichtlich ihrer Substanzen und des Verdachts wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz prozessrechtlich befugt gewesen sei, setzt sich die Beschwerdeführerin freiwillig konkret nicht auseinander. Deshalb ist auf ihre Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und folglich wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde unter Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

19. November 2021 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 263, Art. 385 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

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