Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 27. Mai 2024 BEK 2024 22

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024, SU 2022 10440);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1.

Am 18. November 2022 verzeigten A.________ und B.________ den damaligen Werkmeister der Gemeinde X, D.________, und allfällige weitere Beteiligte wegen Betretens ihres Grundstücks KTN xx und Eingriffen auf dieses, namentlich unverhältnismässigen Abschneidens von Ästen, Kahlschnitts von Sträuchern etc. ohne rechtliche Grundlagen und ohne ihr Einverständnis. Sie stellten Strafantrag (U-act. 8.1.003 und 8.1.006 sowie ergänzt 8.1.008). Die Polizei erstellte eine Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) und rapportierte nach einer Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 8.1.002) eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch (U-act. 8.1.001).

a) Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Januar 2024 keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durchzuführen.

b) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beschweren sich die Strafantragsteller und verlangen deren Aufhebung, eventualiter, das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung ihrer Gehörsansprüche zurückzuweisen. Es seien von Parteien und Zeugen vor Aussagen ein „Versprechungseid“ und danach ein „Aussageeid“ abzulegen. Mit der Aktenüberweisung beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2.

Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Akten davon aus, dass ungeachtet der Frage, in wessen Eigentum die zurückgeschnittenen Pflanzen und Sträucher sich befänden, der mit dem Rückschnitt von Pflanzen und Sträucher beauftragte Beschuldigte nicht den Vorsatz hatte, fremde Sträucher und Pflanzen zu beschädigen (angef. Verfügung E. 5). Im Weiteren erwog sie gestützt auf den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser die Pflanzen vom

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Trottoir und mithin von öffentlichem Grund aus zurückschnitt und verwarf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (ebd. E. 6).

a) Die Beschwerdeführer machen – so auch schon in ihrer Strafanzeige (U-act. 8.1.006) – zusammenfassend geltend, der Beschuldigte habe früher die Pflanzen nicht eigenmächtig, sondern im gegenseitigen Einvernehmen zurückgeschnitten und damit den im Zusammenhang mit der Abgrenzung ihres Grundstücks KTN xx vom gemeindeeigenen Strassengrundstück KTN yy bestehenden Problemen aus dem Weg gehen können.

b) Die polizeilichen Ermittlungen (U-act. 8.1.004 S. 2) über die Rückschnittstellen decken sich nicht mit Angaben des Beschuldigten (U-act. 8.1.002 Nr. 4 und Beilage) und lassen die Rügen der Beschwerdeführer zutreffend erscheinen, dass auch Pflanzen auf unbestritten ihnen gehörenden Teilen des Grundstücks KTN xx betroffen waren. Ohne Klärung dieser Ungereimtheiten sowie der Umstände der Auftragserteilung an den Beschuldigten in persönlicher als auch inhaltlicher Hinsicht kann der subjektive Tatbestand einer Sachbeschädigung nicht von Vornherein verworfen werden, bleiben doch die Gründe unklar, die den Beschuldigten veranlassten, sein Verhalten zu ändern und angeblich ohne Rücksprache mit den Beschwerdeführern Pflanzen auf deren Grundstück zurückzuschneiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

c) Vor der Klärung der Rückschnittsorte kann hier nicht schlüssig beurteilt werden, inwiefern die Arbeiten tatsächlich ohne ein tatbestandsmässiges Eindringen auf das Grundstück von statten gehen konnten. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher umfassend bzw. auch betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs aufzuheben.

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3.

Offen zu lassen sind indes im vorliegenden Straffall zumindest vorläufig die Gründe, welche das Bezirksgericht Schwyz veranlassten, das in der Strafantragsergänzung erwähnte Grundbuchberichtigungsverfahren zwar zu Gunsten der Beschwerdeführer aber gestützt auf einen anderen (U-act. 8.1.010/11) als von ihnen eingeklagten (U-act. 8.1.009) Plan und damit unter Abtrennung des östlichen im Halbrund gelegenen Liegenschaftsgartenteils zu erledigen. Ebenso wenig einzugehen ist auf die Vorwürfe der Beschwerdeführer an die Gemeinde, keine Hand zu einer diesbezüglichen Richtigstellung zu bieten, obwohl auch das Grundbuchamt Schwyz in einem Schreiben vom 29. März 2010 an die Gemeinde davon ausging, dass für die Reduktion der Grundstücksfläche von GB 316 von 460 m2 auf ca. 393 m2 keine grundbuchlichen Belege vorhanden seien (U-act. 8.1.013).

4.

Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Sache im Sinne der Erwägungen weiterzubehandeln (vgl. oben E. 2) und wird vor einer neuen Entscheidung allenfalls die Untersuchung förmlich abschliessen müssen. Es besteht kein Anlass, ihr wie beantragt Weisungen zu erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO), allfällig einzuvernehmenden Personen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene „Versprechungseide“ und „Aussageeide“ abzunehmen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-

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beschlossen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates. Den Beschwerdeführern werden die geleisteten Sicherheiten von insgesamt Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand 31. Mai 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 397 und Art. 423 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.