Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2015 59

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 7. April 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

Rechtsanwalt A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht Schwyz, Postfach 2267, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,

betreffend

Entschädigung der Verteidigung im Verfahren betr. B.________

(Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. April 2015, SGO 2014 29);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 10. April 2015 im Strafverfahren gegen B.________ betreffend Raub, räuberische Erpressung, Körperverletzung etc. erkannte, dass der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) mit Fr. 8‘496.90 aus der Staatskasse zu entschädigen sei;

- dass der Beschwerdeführer am 25. April 2015 (Postaufgabe: 27. April 2015) fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil erhob und beantragte (KG-act. 1):

1.

In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 10 lit. b) des angefochtenen Ur- teils vom 10. April 2015 sei dem Beschwerdeführer für das Verfah- ren vor dem Strafgericht Schwyz, sowie für das Untersuchungsver- fahren und das Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24‘232.00 (inkl. MWST), zu be- zahlen und der Beschwerdeführer sei zufolge ausgewiesener Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.

2.

Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und dem Beschwerde- führer sei nach Zustellung der Begründung des Entscheides eine Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen.

Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bg.

- dass das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen des in Zusammenhang stehenden Verfahrens SUI 2014 4322 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz sistiert worden war;

- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2017 seine Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. April 2015 zurückzog, mit der Begründung, er sei im erwähnten Verfahren entschädigt worden (KG-act. 10);

- dass dieser Verfahrensausgang bei Beschwerdeerhebung nicht vorhersehbar war und der Beschwerderückzug deshalb ohne Kostenfolgen zu bleiben hat (vgl. aber Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass entsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), das Strafgericht Schwyz (1/ES), die Staatanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an das Strafgericht Schwyz (1/ES, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

7. April 2017 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.