Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2017 14

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Mai 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner, 3. E.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 4. F.________,

Privatkläger und Berufungsgegner, 5. G.________,

Privatkläger und Berufungsgegner, 6. H.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 7. I.________,

Privatkläger und Berufungsgegner, 8. J.________

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Diebstahl, unrechtsmässige Aneignung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, SVG, BetmG

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2016, SGO 2016 22);-

hat die Strafkammer,

Erwägungen

- dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2016 innert Frist am 23. Dezember 2016 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 15. März 2017 zum Versand gekommen ist;

- dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 5. April 2017 telefonisch dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat resp. mitteilte, dass er keine Berufungserklärung einreichen werde (Aktennotiz; KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatkläger Ziff. 2-8 (je 1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5. Mai 2017 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.