Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2017 32

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. Juli 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, BetmG und Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 31. März 2017);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der amtliche Verteidiger gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 31. März 2017 innert Frist am 13. April 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 27. Juni 2017 zum Versand gekommen ist;

- dass der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 12. Juli 2017 dem Kantonsgericht den Verzicht des Beschuldigten auf Weiterführung des Berufungsverfahrens mitteilt und um Abschreibung des Berufungsverfahrens ersucht;

- dass demnach das Berufungsverfahren präsidial nach § 40 Abs. 2 JG als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang praxisgemäss zu Lasten des Staates gehen und der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 962.70 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gehen zu Lasten des Staates.

3.

Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 662.70 entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen, inkl. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14. Juli 2017 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.