Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2018 35

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Juli 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, 2. B.________, Privatkläger,

gegen

C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Raub

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. Februar 2018, SGO 2016 27);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. Februar 2018 innert Frist am 22. Februar 2018 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 13. Juli 2018 zum Versand gekommen ist;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R; unter Beilage eines Doppels der Rückzugserklärung), an B.________ (1/durch Publikation im Amtsblatt), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ü, zur Erstattung der Meldungen an die KOST und ans Amt für Migration sowie ans Amt für Justizvollzug; die Akten werden nach Erledigung aller zusammenhängender Verfahren zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

30. Juli 2018 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.