Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2018 43

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 27. November 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________, Privatkläger und Berufungsgegner, 4. G.________ GmbH,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 5. H.________, Privatkläger und Berufungsgegner, 6. I.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 7. J.________,

Privatkläger und Berufungsgegner, 8. K.________,

Privatkläger und Berufungsgegner, 9. L.________,

Privatkläger und Berufungsgegner, 10. M.________,

Privatkläger und Berufungsgegner, 11. N.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 12. O.________ AG,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 13. P.________ AG,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeit, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Beschimpfung, BetmG, Tierquälerei, Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, Störung des Polizeidienstes (kant. StrafG), Ungehorsam im Sinne des BGST

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 24. August 2018, SGO 2018 3);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das kantonale Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 24. August 2018 wegen den im Rubrum erwähnten Delikten schuldig sprach, den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 98 Tagen Untersuchungshaft sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 1‘000.00 bestrafte, auf eine therapeutische Massnahme verzichtete und die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;

- dass der amtliche Verteidiger namens des Beschuldigten am 7. September 2018 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2; Vi-act. 27) und ihm das begründete Urteil am 18. Oktober 2018 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 7. November 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung des Beschuldigten wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Privatkläger, bzw. deren Vertretung (je 2/1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2018 42 zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

27. November 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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