Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2018 53

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. Dezember 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________ AG,

betreffend

Begünstigung, SVG, falsche Anschuldigung, Unterbringung, ambulante Behandlung

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 31. August 2018, JGO 2018 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 31. August 2018 innert Frist am 5. September 2018 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 5. Dezember 2018 zum Versand gekommen ist;

- dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Privatklägerin (1/R) je unter Beilage des Rückzugs vom 21. Dezember 2018 [KG-act. 3], die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

31. Dezember 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.