Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2018 9

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. August 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SBB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, subevtl. versuchter Totschlag und Einziehung

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 14. September 2017, SGO 2017 8);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. September 2017 innert Frist am 22. Februar 2018 Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO) und die kantonale Staatsanwaltschaft am 13. März 2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung erklärten (Art. 400 Abs. 3 StPO);

- dass der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Schreiben vom 16. August 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gab;

- dass mit dem Rückzug der Berufung auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- dass demnach das Verfahren vor Kantonsgericht zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten der Beschuldigten gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keine Entschädigung zu sprechen ist;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird durch Rückzug und die Anschlussberufung durch Dahinfallen nach Art. 401 Abs. 3 StPO als erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), je unter Beilage eines Doppels/einer Kopie des Rückzugs der Berufung vom 16. August 2018, die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Ziff. 9 des Urteils vom 14. September 2017) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

17. August 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 399, Art. 400, Art. 401 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.