Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2020 8

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. Mai 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch B.________,

gegen

1. Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Schutzmassnahme

(Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Schwyz vom 25. November 2019, JGO 2019 2);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das Jugendgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom 25. November 2019 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil des Privatklägers sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig sprach, mit fünf Monaten Freiheitsentzug bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren bestrafte, seine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG anordnete und die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten unter solidarischer Haftung seiner Eltern auferlegte;

- dass die amtliche Verteidigerin im Auftrage des Beschuldigten mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Schwyz vom 25. November 2019 anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihr das begründete Urteil am 30. Januar 2020 zugestellt wurde

(KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 19. Februar 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Jugendanwaltschaft (1/A), D.________ (1/R) die Vor-instanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. Mai 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 22, Art. 122 und Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il dretg penal per giuvenils, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2019; der Erlass wurde am 23. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.