Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2021 29

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Juni 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

schwere Körperverletzung, Einziehung, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021, SGO 2020 39);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Februar 2021 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig sprach, ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft bei einer Probezeit von zwei Jahren bestrafte, die Schadensersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies, die Genugtuungsforderung im Betrage von Fr. 5'000.00 nebst Zins seit 30. November 2018 guthiess und im darüberhinausgehenden Betrag abwies;

- dass der Vertreter des Privatklägers auftrags seines Klienten am 1. März 2021 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihm das begründete Urteil am 31. Mai 2021 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 21. Juni 2021 endete, nachdem das Ende der Berufungsfrist auf einen Sonntag fiel (Art. 90 Abs. 2 StPO), keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 10 f. zu Art. 399 StPO; a.M. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 10 f. zu Art. 399 StPO und N 4 zu Art. 403 StPO);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung von STK 2021 28 zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

30. Juni 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 22 und Art. 122 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 90, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.