Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2021 59

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. November 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

sexuelle Nötigung, Widerruf und Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2021, SGO 2020 46);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 29. Oktober 2021 an die Parteien versandt wurde;

- die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Schreiben vom 22. November 2021 mitteilen liess, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung

(vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 3) die Staatsanwaltschaft

(1/A an die 1. Abteilung [inkl. Kopie von KG-act. 3] sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen [die Akten werden im Verfahren STK 2021 58 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

23. November 2021 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.