Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 112

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 23. August 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juli 2022, ZME 2022 89);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. Juli 2022 die Haft des wegen Verdachts versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung inhaftierten Beschuldigten bis am 15. Oktober 2022 anordnete (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1);

- der Beschuldigte mit Beschwerde vom 25. Juli 2022 in Aufhebung dieser Verfügung sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Auflage eines Kontakt- und Rayonverbots sowie eines Annäherungsverbots beantragte (KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (KG-act. 6);

- der Beschuldigte mit Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 11. August 2022 unter Auflage von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (KG-act. 8);

- das Beschwerdeverfahren nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist, wogegen der Beschuldigte nicht opponiert (KG-act. 11);

- die Kosten des Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht entsprechend der vorinstanzlichen Anordnung bei der Hauptsache verbleiben (Art. 421 Abs. 1 StPO);

- die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht durch den Beschuldigten verursacht wurde, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind;

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 2 StPO);

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Kosten für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht von Fr. 700.00 verbleiben bei der Hauptsache.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst; unter Beilage einer Kopie von KG-act. 11), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. August 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 135 und Art. 421 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.