Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 2020 Nr. 17

RBOG 2020 Nr. 17

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Vertretung in den summarischen Verfahren nach SchKG

Art. 27 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 251 ZPO

Erwägungen

1. a) Die Beschwerdeführerin war im Rechtsöffnungsverfahren bis zur Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt X vertreten; danach trat sie selber auf. Im Beschwerdeverfahren vertrat Y, welcher nicht Rechtsanwalt ist, die Beschwerdeführerin.

b) aa) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG ist – seit der Revision per 1. Januar 2018 – jede handlungsfähige Person berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten[1]. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung[2]. Den Kantonen verbleibt lediglich die Kompetenz, einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten[3].

bb) Nach Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO sind in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO[4] gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG zur berufsmässigen Vertretung befugt. Die liberalisierte gewerbsmässige Vertretung von Art. 27 SchKG gilt somit auch in den gerichtlichen SchKG-Summarverfahren nach Art. 251 ZPO[5].

2. Somit war Y zur beruflichen Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt, zumal das Verfahren nach der Revision von Art. 27 Abs. 1 SchKG eröffnet wurde.

Obergericht, 2. Abteilung, 7. Februar 2020, BR.2019.44

[1] Satz 1

[2] Satz 2

[3] Satz 3

[4] Art. 251 ZPO umfasst das summarische Verfahren in SchKG-Sachen: Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden; Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags (Art. 77 Abs. 3 SchKG) und des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG); Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG); Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG); Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG)

[5] Tenchio, Basler Kommentar, 3.A., Art. 68 ZPO N. 12; Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2.A., Basel 2017, Art. 27 SchKG ad N. 1d

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 68 und Art. 251 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 27, Art. 68b, Art. 77, Art. 85, Art. 181 und Art. 265a — gelesen in der Fassung vom 20. Oktober 2020; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.