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Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Betreibungsamtes
vom 07.12.1999 (Stand 01.01.2000)
Art. 1 Fähigkeitsausweis, Prüfung
Die Übernahme und Führung eines Betreibungsamtes oder die Amtsführung als zeichnungsberechtigter Substitut oder als zeichnungsberechtigte Substitutin auf einem Betreibungsamt bedarf eines gültigen Fähigkeitsausweises.
Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement für Justiz und Sicherheit nach bestandener Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission erteilt.
Art. 2 Prüfungskommission
Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskommission.
Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und mindestens einem Ersatzmitglied. Ihr gehören an:
ein Mitglied des Obergerichts;
der Vorsteher oder die Vorsteherin des Konkursamtes;
ein Betreibungsbeamter oder eine Betreibungsbeamtin.
Die Wahl der Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch den Regierungsrat.
Art. 3 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
handlungsfähig und gut beleumdet ist;
über eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf einem Betreibungsamt verfügt;
sich über den Besuch von fachspezifischen Vorlesungen und Kursen ausweisen kann.
Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und kann Abweichungen von der Mindestdauer der praktischen Tätigkeit bewilligen.
Bewerber oder Bewerberinnen haben sich beim Konkursamt anzumelden. Der Anmeldung sind ein Handlungsfähigkeitszeugnis, aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge sowie Ausweise über die bisherige Tätigkeit und Ausbildung beizulegen.
Art. 4 Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Art. 5 Schriftlicher Prüfungsteil
Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Fälle des Betreibungs- und Konkursrechts zu bearbeiten. Sie dauert einen Tag.
Die Prüfungskommission teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Ist es ungenügend, erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Art. 6 Mündlicher Prüfungsteil
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete:
Betreibungsrecht;
Konkursrecht;
Sachenrecht;
Grundzüge des Obligationen-, Personen-, Familien- und Erbrechts;
Zivilprozessrecht;
Betreibungs- und Konkursdelikte.
Art. 7 Prüfungsergebnisse
Nach der mündlichen Prüfung wird das Ergebnis dem Kandidaten oder der Kandidatin eröffnet.
Art. 8 Wiederholung der Prüfung
Ist das Prüfungsergebnis ungenügend, kann die Prüfungskommission die Wiederholung der Prüfung innert angemessener Frist bewilligen.
Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, ob auch der schriftliche Teil zu wiederholen ist.
Art. 9 Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise
Die in den Abschlussprüfungen der höheren Fachausbildung des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erlangten Prüfungsausweise berechtigen zur Übernahme und Führung eines Betreibungsamtes.
Das Departement kann gleichwertige Fähigkeitsausweise anderer Kantone oder Institutionen anerkennen. Die Anerkennung kann vom Bestehen einer Ergänzungsprüfung über kantonales Recht abhängig gemacht werden.
Art. 10 Entzug des Ausweises
Das Departement entzieht den Fähigkeitsausweis, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 11 Befreiung von der Prüfungspflicht
Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung sind Betreibungsbeamte oder -beamtinnen befreit, die vor dem 1. Januar 1996 ein Amt übernommen haben.
Art. 12 Gebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt Franken vierhundert. Sie ist vor der schriftlichen Prüfung zu entrichten.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
49/1999