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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

817.51 · Thurgau Gesetzessammlung

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817.51

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

vom 23.01.2007 (Stand 01.07.2020)

Art. 1 Aufsicht

Dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Art. 2 Vollzug

Der Vollzug obliegt unter der Leitung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin dem Veterinäramt.

Zuständig sind:

  1. der Amtstierarzt oder die Amtstierärztin für Lebensmittel tierischen Ursprungs;

  2. die tierärztlichen Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen;

  3. die vom Amt beigezogenen amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen.

Die Kontrolle in Zerlege-, Verarbeitungs- und Lagerbetrieben erfolgt im Einvernehmen mit dem kantonalen Laboratorium.

Art. 3 Gebühren

Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb und für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand betragen je Schlachttier:

  1. Tier der Rindergattung, das 8 Monate alt oder älter ist Fr. 12

  2. Tier der Rindergattung, das jünger ist als 8 Monate Fr. 10

  3. Schaf Fr. 8

  4. 3a. Ziege Fr. 8

  5. Schwein Fr. 8

  6. Pferd Fr. 12

  7. anderes Schlachtvieh Fr. 8

  8. 6a. Hausgeflügel, Hauskaninchen Fr. 0.20

  9. Gehegewild Fr. 8

  10. Federwild, Hasen Fr. 0.20

  11. anderes Wild Fr. 8

Zusätzlich ist eine Grundgebühr zu entrichten von:

  1. Fr. 20 für einen Besuch im Schlachtbetrieb;

  2. Fr. 30 für eine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand.

…

Bei Grossbetrieben kann nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall beträgt dabei die Gebühr unabhängig von der Tierart:

  1. Fr. 150, maximal jedoch Fr. 160 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen;

  2. Fr. 90, maximal jedoch Fr. 100 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen.

Für eine Überwachung einer Hof- oder Weidetötung zur Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen ist eine Gebühr zu entrichten, die unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall Fr. 150, maximal jedoch Fr. 160 pro Stunde beträgt.

Für Tätigkeiten ausserhalb der Arbeitszeiten (von Montag bis Freitag, 06.00 bis 20.00 Uhr) wird auf den Gebühren nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 ein Zuschlag von 50 % erhoben.

Art. 4 Strafurteile

Bezirksämter und Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung im Bereich Tierhaltung und Schlachtung dem Veterinäramt mitzuteilen.

Art. 5 Einsprache

Gegen Entscheide der Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen kann innert fünf Tagen beim Veterinäramt Einsprache erhoben werden.

Art. 6–7 …

ABl. 4/2007