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Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen

916.40 · Thurgau Gesetzessammlung

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916.40

Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen

vom 21.11.1984 (Stand 01.01.2006)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausführungsvorschriften zum Bundesrecht

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften zum Bundesrecht über die Bekämpfung von Tierseuchen.

Art. 2 Zusätzliche Vorschriften, befristete Massnahmen

Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten erlassen, die nicht unter das Bundesrecht fallen, soweit solche Krankheiten die öffentliche Gesundheit oder den Tierbestand erheblich gefährden.

Er kann befristete Massnahmen anordnen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung angezeigt erscheinen, die Ausdehnung einer Seuche zu verhindern oder die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen.

2. Leistungen des Kantons

Art. 3 Leistungen nach Bundesrecht

Für die Leistungen nach Bundesrecht legt der Regierungsrat innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens die Höhe der Entschädigungen und den Umfang der zu übernehmenden Bekämpfungskosten fest.

Art. 4 Zusätzliche Leistungen

Der Kanton kann überdies Leistungen erbringen:

  1. zur Entschädigung von Tierverlusten gemäss Art. 33 Abs. 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes;

  2. an Verhütungs- oder Bekämpfungskosten sowie zur Entschädigung von Tierverlusten wegen Krankheiten gemäss § 2;

  3. an die behördlich angeordnete Beseitigung von Wild;

  4. für tierseuchenpolizeiliche Tätigkeiten, soweit die betreffenden Funktionäre dafür nicht vollamtlich im Dienst des Kantons stehen;

  5. an Tiergesundheitsdienste;

  6. an Anlagen oder Einrichtungen zur Seuchenbekämpfung.

Leistungen nach Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 werden vom Regierungsrat beschlossen; bei Ziff. 1 und Ziff. 2 wird der bundesrechtliche Rahmen sinngemäss angewendet.

Für Leistungen nach Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 6 gelten die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.

Art. 4a Versicherungslösung

Der Regierungsrat kann die Halter und Halterinnen einer bestimmten Tierkategorie auf entsprechendes Gesuch einer betreffenden Produzentenorganisation kollektiv gegen die wirtschaftlichen Folgen rechtmässig angeordneter Verhütungs- oder Bekämpfungsmassnahmen versichern.

Zur Finanzierung der Versicherungskosten legt der Regierungsrat Sonderbeiträge in den Tierseuchenfonds fest, die von den Versicherten zusätzlich zu allfälligen ordentlichen Beiträgen zu leisten sind.

Die Sonderbeiträge werden im Tierseuchenfonds als Versicherung separat abgerechnet. Unterdeckungen sind von den Versicherten auszugleichen; Überschüsse werden ihnen zurückerstattet oder der entsprechenden Tierkategorie gutgeschrieben.

3. Tierseuchenfonds

Art. 5 Zweck, Rechnungsführung

Die Leistungen werden aus dem Tierseuchenfonds erbracht.

Über den Fonds wird eine eigene Rechnung geführt.

Das Vermögen des Fonds ist angemessen zu verzinsen.

Art. 6 Finanzierung, Fondsbestand

Der Fonds wird geäufnet durch:

  1. Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen;

  2. Beiträge des Kantons entsprechend der Beitragssumme der Tierhalter und Tierhalterinnen ohne allfällige Sonderbeiträge gemäss § 4a;

  3. Viehhandelsgebühren;

  4. Bussen aus Delikten betreffend Tierseuchen oder Viehhandel.

Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von zwei bis vier Millionen Franken auf.

Art. 7 Festlegung der Beiträge

Der Regierungsrat legt die Beiträge nach Tierkategorien sowie einen Mindestbeitrag für alle beitragspflichtigen Tierhalter und Tierhalterinnen fest.

Er bemisst die Beiträge nach der Seuchenlage und dem finanziellen Bedarf.

Art. 8 Vorschüsse

Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, leistet die Staatskasse Vorschüsse. Diese sind angemessen zu verzinsen.

Art. 9 Erhebung

Der Regierungsrat regelt die Ermittlung der Zahl der Tiere und den Bezug der Beiträge.

…

4. Viehversicherung und Schlachtanlagen

Art. 9a Freiwillige Versicherung

Vieh, das im Kanton oder von einem Halter mit Wohnsitz im Kanton gehalten wird, kann bei einer Viehversicherungskorporation gegen Schäden infolge von Krankheit oder Unfall versichert werden.

Die Viehversicherungskorporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Art. 9b Statuten

Die Statuten der Viehversicherungskorporationen regeln den Prämienbezug und die Leistungen und bezeichnen das für die Festsetzung der Prämien zuständige Organ.

Die Statuten können vorsehen, dass die Korporation das Vieh ihrer Mitglieder kollektiv bei einer privaten Tierversicherungsgesellschaft versichert.

Art. 9c Schlachtanlagen

Korporationen mit eigenen Schlachtanlagen sind für deren Unterhalt und für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich. Sie verpflichten einen Metzger für Notschlachtungen.

Die Schlachtanlagen stehen gegen Entschädigung auch Nichtmitgliedern zur Verfügung.

Korporationen ohne Schlachtanlagen streben vertragliche Regelungen zur Benützung einer Schlachtanlage für Notschlachtungen an.

5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften verstösst, insbesondere bei der Zählung der Tiere, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 Rückzahlung von Vorschüssen

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton geleisteten Vorschüsse sind unverzinst zurückzuzahlen.

Art. 12 ...

Art. 13 ...

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

4/1985