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Gesetz über die Ausübung des Viehhandels

916.48 · Thurgau Gesetzessammlung

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916.48

Gesetz über die Ausübung des Viehhandels

vom 19.10.1935 (Stand 01.01.1986)

Art. 1

Der Regierungsrat ist ermächtigt, den Beitritt des Kantons Thurgau zu der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 1. Juli 1927 – im folgenden «Übereinkunft» genannt –, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildet, zu erklären.

Art. 2

Der mit dem Betriebe eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Züchterei oder Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes, der Verkauf von selbstgemästeten oder selbstgezüchteten Tieren, der Ankauf von Tieren zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger für den Eigenbedarf beziehungsweise für den Verkauf im geschlachteten Zustande ist weder patent- noch kautionspflichtig.

Bestehen Zweifel darüber, ob ein Betrieb den Vorschriften dieses Gesetzes zu unterstellen ist, so entscheidet das zuständige Departement des Regierungsrates. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 3

Die Kaution gemäss Artikel 7 litera a und b der Übereinkunft dient zur Sicherstellung der Ansprüche und Bussen wegen schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen und Missachtung seuchenpolizeilicher Vorschriften.

Art. 4

Die Grundtaxe (Artikel 8 Ziffer 1 der Übereinkunft) bildet die Gebühr für die Erteilung des Viehhandelsausweises. Für Ausweise, welche zum Handel mit mehr als einer Kategorie von Tieren berechtigen sollen, ist nur eine einzige Grundtaxe zu entrichten, und zwar für diejenige, welche den höhern Satz aufweist.

Art. 5

Die Ansätze für die Umsatzgebühr (Artikel 8 Ziffer 2 der Übereinkunft) sind für den Kanton Maximalansätze. Der Regierungsrat kann die Grundtaxe bis zu einem gewissen Umsatz aller oder einzelner Tiergattungen auch als Umsatzgebühr anerkennen (Artikel 8 Absatz 3 der Übereinkunft).

…

Art. 6

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes, der Übereinkunft, sowie von Ausführungsbestimmungen zuständiger Amtsstellen werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz fallen, nach Massgabe von § 12 der Übereinkunft durch die Bezirksämter geahndet.

Art. 7

Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk durch den Regierungsrat in Vollzug gesetzt.

50/1935