921.131
Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen
vom 08.09.1999 (Stand 01.01.2000)
Art. 1 Zweck
In Ausführung von § 30 Absatz 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz legt dieses Reglement die minimale Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen fest.
Die minimale Ausbildung soll die Absolventen befähigen, alle von ihnen ausgeführten Waldarbeiten fachgerecht auszuführen, ohne Drittpersonen, Sachwerte oder die Arbeitenden selbst zu gefährden.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für Personen, die nicht als Forstwarte ausgebildet sind, trotzdem aber im Dienste von Forstbetrieben im Sinne von § 30 Absatz 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz im Zeit- oder Akkordlohn Holzernte-, Motorsäge- oder Holzrückearbeiten ausführen.
Art. 3 Voraussetzungen
Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheit und Nothilfe-Kenntnisse richten sich nach dem «Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung» für Forstwarte/Forstwartinnen des Eidgenössischen Departementes des Innern, Artikel 3 Absätze 2 und 4.
Art. 4 Minimale Ausbildung
Die minimale Ausbildung zum Waldarbeiter, zur Waldarbeiterin gilt als erfüllt, wenn der vom Waldwirtschaftsverband Schweiz angebotene, 10-tägige Holzerntekurs A erfolgreich absolviert wurde.
Art. 5 Ausnahmen
Auf Gesuch hin kann das Forstamt einer nicht ausgebildeten Person den Besuch des Grundkurses erlassen.
Diese Dispensation wird nur nach erfolgreicher Überprüfung durch die Expertenkommission für die Lehrabschlussprüfung der Forstwarte erteilt.
Art. 6 Kontrolle
Der Revierförster kontrolliert die Einhaltung dieses Reglementes in seinem Revier.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Die Erfordernisse gemäss diesem Reglement müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erfüllt sein.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
ABl. 39/1999