923.121
Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit für die Fischereiaufseher des Kantons Thurgau
vom 04.09.1975 (Stand 01.01.2011)
Art. 1
Die kantonalen Fischereiaufseher werden von der Jagd- und Fischereiverwaltung angestellt.
Sie erhalten vom Kanton eine Legitimationskarte, welche sie im Dienste immer bei sich zu führen haben.
Art. 2
Die Fischereiaufseher überwachen die thurgauischen Regal- und Grenzgewässer auf ihren Zustand sowie auf vorübergehende und dauernde Veränderungen jeder Art. Sie sorgen für die Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische in den verschiedenen Gewässern und für die Vermehrung und Verbesserung der Fischbestände.
Art. 3
Die Fischereiaufseher kontrollieren:
Die Berechtigung für den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;
die Zulässigkeit der Fanggeräte;
die Einhaltung der Fischereivorschriften durch die Fischereiberechtigten;
Die Einhaltung von Jagd-, Gewässerschutz-, Naturschutz- und fischereilichen Tierschutzvorschriften.
Art. 4
Die Fischereiaufseher sind berechtigt, zu Kontrollzwecken fremde Boote, Werkanlagen und Grundstücke zu betreten und mit Fahrverbot belegte Strassen zu befahren. Sie dürfen Fischhandlungen und den Fischverkauf kontrollieren. Notfalls können sie die Hilfe von Polizeiorganen in Anspruch nehmen.
Art. 5
Die Fischereiaufseher haben Widerhandlungen gegen Fischerei-, Jagd-, Gewässerschutz-, Naturschutz- und fischereiliche Tierschutzvorschriften der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und der Jagd- und Fischereiverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Unzulässige Fanggeräte und die damit gefangenen Fische sind vorsorglich zu beschlagnahmen.
Art. 6
Bei Gewässerverschmutzungen haben die Fischereiaufseher die Organe des Gewässerschutzes und der Polizei bei Tatbestandaufnahme, Ursachenermittlungen und Schadenbehebung bzw. Verhinderung weiteren Schadens zu unterstützen. Bei Fischvergiftungen erstellen sie eine Schadenabrechnung zuhanden der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft und der Jagd- und Fischereiverwaltung.
Art. 7
Die Fischereiaufseher haben die Sportfischer nach Anweisung der Jagd- und Fischereiverwaltung über die Fischereivorschriften zu instruieren.
Art. 8
Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann den Fischereiaufsehern jederzeit vorübergehend oder dauernd neue Aufgaben übertragen. Sie kann sie zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
Art. 9
Die Fischereiaufseher erstellen jährlich bis 31. Januar einen Jahresbericht zuhanden der Jagd- und Fischereiverwaltung.
Art. 10
Die Fischereiaufseher haben am angewiesenen Dienstort Wohnsitz zu nehmen.
Art. 11
Die Jagd- und Fischereiverwaltung bestimmt die Stellvertretung.
Art. 12
Den Fischereiaufsehern ist die gewerbsmässige Ausübung der Fischerei sowie der private Handel mit Fischen, Fischlaich, Krebsen, Fischnährtieren und Fischereigeräten untersagt.
1. Zusätzliche Aufgaben am Ober- und Untersee
Art. 13
Teilnahme an interkantonalen und internationalen Kontrollfahrten.
Art. 14
Betreuung der Brutanstalten in Ermatingen und Romanshorn.
Art. 15
Organisation der Laichgewinnung und Durchführung des Fischeinsatzes.
Art. 16
Ausübung der interkantonalen und internationalen Versuchsfischerei nach besonderen Anweisungen.
Art. 17
Unterhalt der Boote, der Dienstfahrzeuge und des Materials.
Art. 18
Erstellen einer monatlichen Fischfangstatistik der Berufsfischerei zuhanden des Bundesamtes für Umwelt.
Art. 19
Beurteilung von Gesuchen für Bojen, Bojenfelder, Stege und Uferbauten bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Fischerei; Abfassung von Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Amtsstelle.
Art. 20
Gegenseitige Aushilfe in Brutanstalten; Mithilfe beim Abfischen der kantonseigenen Aufzuchtgewässer.
2. Zusätzliche Aufgaben an den Binnengewässern
Art. 21
Betreuung kantonseigener und Überwachung privater Aufzuchtgewässer und -anlagen.
Art. 22
Organisation der Laichgewinnung und Durchführung des Fischeinsatzes.
Art. 23
Ausführung von Fischtransporten.
Art. 24
Abfischen von Binnengewässern bei Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen, Trockenlegungen und Bauarbeiten.
Art. 25
Unterhalt des Dienstfahrzeuges, der Elektrofanggeräte und des übrigen Materials.
Art. 26
Beurteilung von Gewässerkorrektionsprojekten und Wasserentnahmegesuchen; Abfassung von Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Amtsstelle.
Art. 27
Meldung von Bauten und Anlagen sowie Aufschüttungen im Hochwasserprofil an das Amt für Umwelt.
Art. 28
Mithilfe bei der Erbrütung von Forellenlaich für die thurgauischen Binnengewässer.
3. Besondere Verantwortlichkeiten
Art. 29
Besondere Verantwortlichkeiten
Kreis I: Brutanstalt Romanshorn
Kreis II: Brutanstalt Ermatingen
Kreis III: Brutanstalt Ermatingen
Kreis IV: Aufzuchtgewässer
ABl. 38/1975