935.523
Lotteriefondsverordnung
vom 06.08.2002 (Stand 01.06.2025)
Art. 1 Verwendungszweck
Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden insbesondere verwendet für:
kulturelle Projekte
die Förderung von Kulturschaffenden
die Kulturvermittlung
Dachorganisationen im Kulturbereich
wissenschaftliche Projekte
gemeinnützige Projekte
Jugendaktivitäten
Infrastrukturen im Kulturbereich
Anschaffungen von Kulturgütern
die Kulturstiftung des Kantons Thurgau
den Natur- und Heimatschutz
humanitäre Hilfsaktionen
die Fondsverwaltung
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Art. 2 Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind beim Kulturamt einzureichen und müssen mindestens Folgendes enthalten:
Name und Wohnsitz oder Sitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin
Name des Projektverfassers oder der Projektverfasserin mit Werdegang
Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des Inhalts und Angaben zur Umsetzung sowie zu Mitwirkenden enthält
ein detailliertes Budget über die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen
einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer möglichen Finanzierungslücke ausspricht und insbesondere Angaben über Eigenmittel und zu erwartende Drittmittel enthält
Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Lotterie- und Sportfonds (LSG)1
Das Kulturamt kann auf einzelne Angaben verzichten oder weitere Angaben und Unterlagen anfordern.
Gesuche sind vollständig und vor Start des Vorhabens einzureichen. Das Kulturamt kann Einreichungsfristen und die Form der Einreichung festlegen.
Auf Gesuche, die verspätet eingereicht werden, wird in der Regel nicht eingetreten.
Art. 3 Grundsätze für die Beitragsgewährung
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Beiträge können ausgerichtet werden für Vorhaben,
die qualitativ überzeugen,
öffentlich zugänglich und
nicht gewinnorientiert sind sowie
für die angemessene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung von Leistungen Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Vorhaben umgesetzt wird, unternommen werden.
Beiträge können an die Bedingung der finanziellen Beteiligung Dritter geknüpft werden.
Startbeiträge an Institutionen oder Einrichtungen können nur gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis erbracht ist.
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Art. 4–7 …
Art. 8 Zuständigkeit
Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge gemäss § 6 Abs. 1 LSG.
Das Departement entscheidet über Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 40'000 und schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss Kulturkonzept über beschlossene Beiträge ab.
Das Kulturamt entscheidet über Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 20'000.
Art. 9 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
Das Kulturamt bearbeitet die Geschäfte des Lotteriefonds. Es kann Experten und Expertinnen beiziehen.
Bei Beiträgen über Fr. 200'000 ist die Stellungnahme der Kulturkommission einzuholen, soweit ihr Sachbereich betroffen ist.
Art. 9a Publikation
Das Kulturamt legt auf seiner Webseite mindestens vierteljährlich die gesprochenen Beiträge offen und nennt Empfänger und Empfängerinnen, Vorhaben und Beitragshöhe.
Die Empfänger und Empfängerinnen haben auf die Herkunft der Mittel öffentlich hinzuweisen.
Art. 9b Kontrolle
Auf Verlangen erteilen Empfänger und Empfängerinnen dem Departement Auskunft über sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Ausrichtung und Verwendung der Beiträge und gewähren Einblick in die entsprechenden Geschäftsunterlagen.
Art. 10 …
keine Angabe